Dt. Steuerrecht - Teil 16 - Besteuerung verflochtener Gesellschaften
Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.3.2.3 Verlustabzug § 10d EStG
ach § 8 Abs. 1 KStG ist die Vorschrift des § 10d EStG über den Verlustabzug bei der Einkommensermittlung der Körperschaften anzuwenden. Es besteht somit sowohl die Möglichkeit des Verlustrücktrags als auch des Verlustvortrags.
Verluste eines Veranlagungszeitraums können nach § 10d EStG bis zur Höhe von 1.000.000 EUR in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden (Verlustrücktrag).
Beim Verlustvortrag gilt folgendes:
- Bis zu 1.000.000 EUR können vortragsfähige Verluste im Verlustabzugsjahr uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden.
- Ein darüber hinaus bestehendes Verlustvortragsvolumen kann jährlich nur bis 60 % der 1.000.000 EUR übersteigenden positiven Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden.
3.3.2.4 Verlustabzug § 8c KStG
Werden innerhalb
- von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Beteiligung
- entgeltlich oder unentgeltlich
- an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen
oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte, die nicht genutzten Verluste, anteilig nicht mehr abziehbar.
Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren sind nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar.
Als ein Erwerber gilt unter anderem eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.
Das Finanzgericht Hamburg (4.4.2011 - 2 K 33/10, EFG 2011, 1450) hält die Versagung des Verlustabzugs nach einem Gesellschafterwechsel von nicht mehr als 50 % für nicht rechtmäßig und hat deswegen das BVerfG (2 BvL 6/11) angerufen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.3.2017 entschieden, dass die Regelung über den Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31.12.2018 die Möglichkeit eine Neuregelung zu schaffen.
3.3.2.5 Verlustvortrag § 8d KStG
Mit der Einführung eines § 8d KStG soll es ab 2016 ermöglicht werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Fortführung des Unternehmens auf Antrag von der Anwendung des § 8c KStG abgesehen wird. Damit kann entgegen § 8c KStG ein Verlustabzug in voller Höhe beansprucht werden.
3.4 Besteuerung verflochtener Gesellschaften
Von anderen Körperschaften aufgrund einer Beteiligung von mindestens 10 % bezogene Gewinnausschüttungen sind nach Maßgabe des § 8b KStG im Regelfall steuerbefreit.
Entsprechendes gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften.
Verpflichtet sich jedoch eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, dem Organträger zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Organträger muss bei der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
- Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, unter bestimmten Voraussetzungen eine inländische Personengesellschaft, oder eine im Inland in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens sein.
- Ein Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
- Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
- Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird.
Beispiel
Die Mutter GmbH (Organträgerin) ist zu 100 % an der Tochter GmbH (Organgesellschaft) beteiligt. Es besteht ein anzuerkennendes Organschaftsverhältnis. Die Organgesellschaft hat einen Jahresüberschuss vor Gewinnabführung in Höhe von 100.000 EUR ermittelt. Die Organträgerin hat einen eigenen Jahresüberschuss vor Erfassung der Gewinnabführung in Höhe von 200.000 EUR.
- Im ersten Schritt ist das Einkommen der Organgesellschaft zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkommensermittlungsvorschriften zu beachten.
- Im zweiten Schritt wird das Einkommen der Organgesellschaft von 100.000 EUR dem Organträger zugerechnet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2018
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Über die Autoren:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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