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Dt. Steuerrecht - Teil 18 - Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4.2.4 Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung

Die Bestimmung des Orts der Lieferung oder sonstigen Leistung ist von der Art der Ausführung abhängig.

4.2.4.1 Lieferung

Bei Beförderung oder Versendung der Lieferung ist dies grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.

Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, als auch für die Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt.

Wird der Gegenstand durch Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Dieser Grundsatz ist ebenfalls bei sogenannten Reihengeschäften zu beachten, d.h. bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und dieser durch Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Der Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung befindet sich bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen für den Regelfall dort, wo die Beförderung oder Versendung endet (§ 3c UStG). Besonderheiten sind zu beachten, wenn bestimmte Erwerbs- oder Lieferschwellen nicht überschritten werden.

Beispiel

Der Unternehmer A, Kiel, bringt mit eigenem Lkw die für 5.000 EUR verkaufte Waren von Kiel zum Abnehmer B in Karlsruhe.

        • Es liegt eine Lieferung mit Warenbewegung vor.
        • Der Lieferer A bewegt die Ware selbst fort (Beförderungslieferung).
        • Ort der Lieferung ist Kiel, weil dort die Beförderung beginnt.

4.2.4.2 Sonstige Leistung

Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende

Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a UStG). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, wird sie vorbehaltlich zahlreicher Ausnahmeregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird sie an die Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Dies gilt entsprechend bei sonstigen Leistungen an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist.

Beispiel

Rechtsanwalt A, der in Kiel seine Kanzlei unterhält, berät den Privatmann B aus Karlsruhe in zivilrechtlichen Angelegenheiten.

        • Die rechtliche Beratung ist eine sonstige Leistung, weil ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbringt und die übrigen Bestimmungen keine Spezialvorschrift enthalten.
        • Ort der sonstigen Leistung ist demnach Sitzort des Leistenden, also Kiel.

4.2.5 Bemessungsgrundlage

Die USt ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt (§ 10 UStG) zu bemessen.

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten ausschließlich der USt.

Einzubeziehen ist ferner, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb gehören auch die Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, zur Bemessungsgrundlage.

Durchlaufende Posten, d.h. Beträge die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt gehören nicht zum Entgelt.

Sonderregelungen bestehen:

      • für die Ermittlung des Entgelts bei unentgeltlichen Wertabgaben,
      • für die Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage für Umsätze mit Anteilseignern, Gesellschaftern, Mitgliedern und Teilhabern einschließlich der diesem Personenkreis nahestehenden Unternehmen, für mit dem Einzelunternehmer nahestehenden Personen sowie mit Arbeitnehmern einschließlich der diesen nahestehenden Personen,
      • für die Ermittlung des Durchschnittsbeförderungsentgelts im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.

Grundsätzlich ist die USt im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, der Erbringung der Leistung vom vereinbarten Entgelt zu berechnen, sogenannte Sollversteuerung.

Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 500.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Freiberufler können die USt nach den vereinnahmten Entgelten berechnen, sogenannte Istversteuerung.

4.2.6 Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg erhoben.

Es handelt sich dabei, anders als bei der USt auf die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie die innergemeinschaftlichen Erwerbe, um eine Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG).

Für den Regelfall gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Die Erhebung erfolgt durch die Zollbehörden unabhängig von dem Besteuerungsverfahren für die Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der nach den jeweiligen Vorschriften für den Zollwert ermittelte Wert des eingeführten Gegenstandes, der gegebenenfalls um geschuldete Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern sowie um bestimmte durch die Einfuhr entstandene Nebenkosten zu erhöhen ist (§ 11 UStG).

4.2.7 Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann von der von ihm geschuldeten USt die USt abziehen, die ihm für den Bezug von Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen berechnet worden sind.

Dabei handelt es sich um:

      • die in den ihm erteilten Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
      • die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind,
      • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt wird,
      • die von ihm für empfangene Leistungen geschuldete Steuer, insbesondere für von ausländischen Unternehmern erbrachte Leistungen.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der belegmäßige Nachweis, im Regelfall durch die erteilte Rechnung § 14 UStG. Die Rechnung kann sowohl in Papierform oder als elektronische Rechnung erteilt werden.

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung, der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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