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Dürfen Vermieter ein Pavillonzelt auf der Terrasse verbieten?
Im heißen Sommer möchte jeder auf seiner mitgemieteten Terrasse seines Reihenhauses eine Möglichkeit schaffen, sich vor der Sonne zu schützen. Manchmal ärgert sich der Vermieter, wenn die Mieter ein großes Pavillonzelt aufstellen. Deshalb wird auch gern mal ein Verbot seitens des Vermieters ausgesprochen. Ob das Verbot auch rechtswirksam ist, hatte das Landgericht in Hamburg zu entscheiden (Fußnote) und entschied gegen den Vermieter.
Der Eigentümer eines Reihenhauses verlangte von seinen Mietern die Entfernung ihres Pavillonzeltes, das sie als Terrassenüberdachung auf der Rückseite des Hauses aufgestellt hatten. Durch das Zelt werde in den Garten „eingegriffen“, darüber hinaus komme es bei Regen durch das Prasseln auf das Zeltdach zu einer Geräuschbelästigung. Das Landgericht entgegnete, dass selbst in einer Reihenhaussituation, bei der die Terrassen- und Gartenflächen direkt aneinander angrenzen, ein dauerhaftes Aufstellen eines Pavillons nicht den normalen Mietgebrauch überschreite. Da das Pavillonzelt nicht fest im Boden verankert werde, sei es mit dem Aufstellen eines großen Sonnenschirms vergleichbar. Auch dass der Pavillon während des gesamten Sommers aufgestellt bleibe, führe nicht dazu, dass der normale vertragsgemäße Gebrauch überschritten würde. Eine im Grundsatz zulässige Nutzung werde nicht dadurch unzulässig, dass von ihr besonders intensiv Gebrauch gemacht wird.
In Zeiten der Klimaerwärmung eine zu begrüßende praktische Entscheidung.
Veröffentlicht in: PamS vom 24.08.2008, "Rechtsanwälte informieren"
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Stand: 08/2008