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Ein Minderjähriger als Arbeitnehmer


Herausgeber / Autor(-en):
Marina Bitmann


Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig, §106 BGB. Für das Arbeitsverhältnis heißt es, dass der Minderjähriger ein solches nur dann aufnehmen kann, wenn er von seinem gesetzlichem Vertreter ermächtigt wird, in Dienst oder Arbeit zu treten, § 113 BGB. Tipp: Wenn Sie einen Minderjährigen als Arbeitnehmer einstellen möchten, sollten Sie immer die Eltern eine Einwilligungserklärung (Ermächtigung) unterschreiben lassen. Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Ein Elternteil kann aber den anderen, auch stillschweigend, bevollmächtigen ihn zu vertreten. Dann kann ein Elternteil den Minderjährigen vertreten, ohne dass er auf die Bevollmächtigung seines Ehepartners hinweisen muss. Die Ermächtigung erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Verhältnis betreffen (§113 Abs. 1 BGB). Für diese Geschäfte wird der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig. Dies können sein: Vertragsstrafen, Vergleiche über Schadenersatzansprüche, Auswahl der Zusatzversicherungen usw. Die Ermächtigung gilt nur für solche Geschäfte, die verkehrsüblich und nicht außergewöhnlich sind. Sie kann vom Vertreter jederzeit sowohl gegenüber dem Minderjährigen, als auch nach h. M. auch gegenüber dem Arbeitgeber zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Nicht eindeutig geklärt ist, ob und inwieweit der Minderjährige für mit dem Arbeitsleben im Zusammenhang stehende Geschäfte durch die Ermächtigung unbeschränkt geschäftsfähig wird. Die Zahlungsüberweisung ist von der Ermächtigung nicht gedeckt. Jedoch kann der Minderjährige einer Gewerkschaft beitreten. Ob ein Rechtsgeschäft von der Ermächtigung gedeckt ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Beachten Sie: Die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen erstreckt sich durch die Ermächtigung auch auf die Prozessfähigkeit. Der Minderjährige kann dann gegen Sie klagen, einen Anwalt beauftragen und auch bevollmächtigen. Hat der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung zum Arbeitsverhältnis vor Vertragsschluss nicht erteilt, ist der Arbeitsvertrag "schwebend unwirksam". Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist, wenn der Vertreter im Nachhinein seine Zustimmung nicht erteilt. Wird der Vertrag von den gesetzlichen Vertretern nach Kenntnis von dem Vertragsschluss genehmigt, so wird der Vertrag voll wirksam.

Herausgeber / Autor(-en):
Marina Bitmann


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Stand: November 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 



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