Einführung Haftung des Frachtführers - Teil 2
Haftungsausschluss / HaftungsmilderungUnter bestimmten Umständen kann die Haftung ausgeschlossen oder gemildert sein.
§ 427 HGB:
Der Frachtführer kann nach § 427 HGB von seiner Haftung befreit sein, soweit der Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzufüh-ren ist:
-vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeck-ten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck bei Schiffen.
Dies gilt allerdings nicht bei außergewöhnlich großem Verlust und wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
-ungenügende Verpackung durch den Absender
-Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger
-natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt.
Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag allerdings verpflichtet, das Gut gegen die Einwir-kung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterung oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, kann er sich darauf nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
-ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender
-Beförderung lebender Tiere
Dies gilt allerdings nur, sofern der Frachtführer alle ihm nach den Umständen obliegenden Maß-nahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ 426 HGB:
Der Frachtführer haftet danach grundsätzlich nur für alle bei größter Sorgfalt vermeidbaren oder in ihren Folgen abwendbaren Güter- und Verspätungsschäden. Größte Sorgfalt ist eingehalten, wenn auch ein besonders gewissenhafter Frachtführer bei Anwendung der äußersten ihm zu-mutbaren Sorgfalt den Schaden nicht hätte vermeiden können.
§ 425 Abs. 2 HGB:
Nach § 425 Abs. 2 HGB kann die Haftung des Frachtführers gemildert oder sogar völlig ausge-schlossen sein, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt hat.
Das Verhalten von Absender oder Empfänger muss sozialinadäquat sein.
Bei der Mangelhaftigkeit des Gutes handelt es sich nicht um die durchschnittliche Schadens-trächtigkeit des Transportgutes, sondern um die Schadensträchtigkeit des Transportgutes als Einzelstück. Die besonderen Mängel müssen daher für die vereinbarte Gattung des Transportgu-tes atypisch bei dem beförderten Gut vorhanden sein.
Wegfall der Haftungsbefreiungen
Die vorgenannten Haftungsbefreiungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder seine Leute bzw. andere Perso-nen, denen er sich zur Ausführung der Beförderung bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden auf jeden Fall eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).
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Stand: 09/07
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