Einführung Haftung des Frachtführers - Teil 3
Haftungsumfang und Haftungsgrenzen
Verlust und Beschädigung:
Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Transportgutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen (§ 429 Abs. 1 HGB). Der Wert bestimmt sich nach dem Markt- bzw. Durchschnittspreis. Bei unmit-telbarem Verkauf der Ware gilt der ausgewiesene Verkaufspreis abzüglich der Beförderungskos-ten abzüglich der Beförderungskosten als Marktpreis.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte (§ 429 Abs. 2 HGB).
Nach § 430 HGB hat der Frachtführer ebenfalls die Kosten der Schadensfeststellung (z.B. die Kosten eines Havariekommissars, Sachverständigenkosten) zu tragen.
Der zu leistende Schadensersatz gemäß §§ 429, 430 HGB ist nach § 431 HGB auf 8,33 Sonder-ziehungsrecht für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung bzw. des verloren-gegangenen oder beschädigten Teils begrenzt. Rohgewicht bedeutet das Gewicht des Trans-portgutes plus Gewicht der Verpackung.
Über den gemäß der §§ 429-431 HGB zu leistenden Ersatz hinaus hat der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes die Fracht, öffentliche Abgaben (Steuern, Zölle) und sonstige Kosten (z.B. Umladekosten) zu erstatten (§ 432 HGB).
Überschreitung der Lieferfristen:
Der Frachtführer haftet grundsätzlich für jeden nachgewiesenen, konkreten Schaden bis zur Höchstsumme des dreifachen Betrages der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB).
Wegfall der Haftungsbegrenzungen
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder seine Leute bzw. andere Personen, denen er sich zur Ausführung der Beförderung bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden auf jeden Fall eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).
Reklamationsfristen
Verlust und äußerlich erkennbare Schäden müssen dem Frachtführer gemäß § 438 Abs. 1 HGB von Empfänger oder Absender bei der Annahme des Gutes angezeigt werden. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich machen. Unterbleibt die Anzeige, wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist.
Diese Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtfüh-rer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzeigt.
Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, genügt die Anzeige an denjenigen, der das Gut abliefert. Bei schriftlicher Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige zur Fristwahrung.
Verjährung
Der Anspruch aus § 425 HGB verjährt in einem Jahr. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
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Stand: 09/07
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