Einführung Internetrecht Teil 3 Internetrechtliche Verträge im Unternehmen
Internetrechtliche Verträge im Unternehmen
Jedes Unternehmen hat bei nur marginalem Einsatz des Internets bereits eine Vielzahl internetrechtlicher Verträge abgeschlossen.
Access-Provider-Vertrag
Zunächst ist ein physikalischer Zugang zum Internet nötig, der sog. Access-Provider-Vertrag. Damit wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und einem Telekommunikationsanbieter wie etwa (T-Online, AOL, Arcor oder anderen) geschlossen, zumeist in Kombination mit einem bestimmten Tarif zur Internetgeschwindigkeit, hier vorwiegend inzwischen DSL. Rechtlich komplex sind hier insbesondere Abrechnungsfragen, Kündigungen und die Datenspeicherung seitens des Telekommunikationsanbieters.
Webhosting-Vertrag
Präsentiert sich das Unternehmen im Internet, so muss der Inhalt der Webseite irgendwo auf einem Rechner gespeichert werden. Dies geschieht auf dem Server eines Webhosters wie etwa 1&1, Strato, Hosteasy oder anderen. Hier haben wir den nächsten internetrechtlichen Vertrag, den Webhosting-Vertrag. Hier entstehen ebenfalls vielfach Fragen zur Abwicklung und Kündigung.
Webdesign-Vertrag
Wenn das Unternehmen nicht gerade einen findigen Mitarbeiter hat, der das Webdesign selbst erstellt, wird vielfach ein professioneller Anbieter mit dem Webdesign beauftragt. Hier stellen sich in internetrechtlicher Hinsicht Fragen des Urheberschutzes, wem die Rechte an dem Design gehören und welche Vorlagen nach Fertigstellung des Designs herauszugeben sind, etwa zur eigenen Weiterverwendung. Ebenso gibt es hier Probleme zu bewältigen, wenn das Webdesign etwa ohne Einwilligung kopiert und im Internet wieder verwendet wurde.
Diese Verträge zeigen exemplarisch, in welchem internetrechtlichen Umfeld sich ein Unternehmen bereits bewegt, obwohl es gerade mal nur eine Internetpräsenz hat. Die Konstellationen lassen sich beliebig erweitern um E-Mail-Account-Verträge, Werbebannerverträge oder erst recht, wenn auch über das Internet E-Commerce stattfindet.
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Stand: 02/07
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Medienrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen. Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Persönlichkeitsschutz im Internet
- Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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