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Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 6

6. Sonstige vertragliche Pflichten

Auch nach Vertragsschluss treffen den Frachtführer Pflichten, die nicht ausdrücklich gesetz¬lich geregelt sind. Verletzt ein Vertragspartner vertragliche Erfüllungspflichten, so haftet er auf Schadensersatz nach § § 280, 281 BGB. In erster Linie geht es um Pflich-ten, bei deren Verletzung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährdet ist. Im Rahmen der An¬wendung der §§ 280 und 281 BGB ist zu beachten, dass die Haftung der Höhe nach durch § 433 HGB (Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögens-schäden; lesen!) für bestimmte Fälle beschränkt wird.

Beispiel: Ein Frachtführer übernimmt den Transport eines sog. "Erlkönigs", d.h. einer Neuentwicklung des Autoherstellers M, von Stuttgart nach Nord Schweden. Während der Reise lässt er einem ihm be¬kannten Fotoreporter Bilder von der Designstudie ma-chen. Diese Bilder werden später in einer Auto¬mobilzeitschrift veröffentlicht. Das war dem Frachtführer auch bewusst. Nun kann der Autohersteller den Schaden, der in der Vorveröffentlichung einer geheimen Entwicklung zu sehen ist, über die Pflicht¬verletzung nach §§ 280, 281 BGB geltend machen.

Ohne besondere Vereinbarung ist der Frachtführer nicht zur Verpackung des Gutes ver¬pflichtet. Nach § 411 HGB ist dies die Aufgabe des Absenders. Erkennt er aber vor Antritt der Reise eine Verpackungsmangel, so hat er den Absender hierüber zu infor-mieren. Wird der Mangel erst nach Antritt der Reise erkennbar, besteht ein Beförde-rungs und Abliefe¬rungshindernis nach § 419 HGB. Zum Rücktransport einer Verpa-ckung ist der Frachtführer nur bei gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Gleiches gilt für die Rückgabe von Paletten. Ist als Verpackungsmittel ein Container verwendet wor-den, so obliegt dem Frachtführer die Obhut an dem Container. Wird der Container in der Obhut des Frachtführers beschädigt, haftet er nach den frachtrechtlichen Vorschriften
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Stand: 07/09


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