Einführung in das Transportrecht - Die Haftung des Frachtführers für Transportschäden

 

Sobald das Transportgut in die Obhut des Frachtführers gelangt ist dieser für Fracht bis zur Ablieferung verantwortlich. Nach § 426 HGB ist der Frachtführer dann von der Haftung befreit, wenn auch bei größter Sorgfalt der Verlust oder die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht vermieden werden konnte. Daneben bestehen nach § 427 HGB weitere Haftungsbefreiungsgründe. So ist der Frachtführer beispielsweise dann von der Haftung befreit, wenn der Versender die Fracht nicht ordnungsgemäß verpackt oder nur ungenügend gekennzeichnet hat oder das zu befördernde Gut aufgrund der natürlichen Beschaffenheit leicht zu Schäden neigt.

Wird das Transportgut nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert, haftet der Frachtführer für den Verspätungsschaden. Die Haftung regelt sich nach den Grundsätzen der Güterschadenshaftung

Kommt es während des Transportes zu einem Verlust oder zu einer Beschädigung des Gutes richtet sich der Ersatz durch den Wert des Gutes am Übernahmeort. Wie sich der Wert des Gutes bestimmt ist in § 429 Abs. 2 und 3 HGB konkret geregelt.

Über die Begrenzung auf den Wert des Gutes hinaus ist der Ersatzbetrag weiter auf den Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm begrenzt. Dieser schwankende Wert wir täglich im Bundesanzeiger und in Wirtschaftszeitungen bekanntgegeben. Am 22.05.2009 betrug der Gegenwert eines SZR beispielsweise1,105 €.

Nach § 433 HGB ist die Begrenzung der Haftung des Frachtführers wegen Vermögensschäden, die durch die Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung zusammenhängenden Pflicht entstehen, auf das Dreifache des bei Verlust der Güter zu zahlenden Betrages beschränkt.

Die Haftungsbegrenzung entfällt nach § 435 HGB, wenn dem Frachtführer oder seinen Leuten (§ 436 HGB) besonders schweres Verschulden zur Last fällt. Es sind dies die Fälle von Vorsatz und Leichtfertigkeit. Diese Norm ist von enormer praktischer Bedeutung. Hintergrund ist, dass die Gerichte bei der Durchbrechung der Haftungsgrenze sehr großzügig umgehen. Behauptet der Geschädigte ein schweres Verschulden, wozu er grundsätzlich beweispflichtig ist, und kann er dies mangels Einblick in interne Unterlagen der Beklagten gerade nicht, muss sich der Beklagte Frachtführer substantiiert einlassen. Er muss quasi widerlegen, dass der Schaden durch ein schweres Organisationsverschulden verursacht wurde. Kann er dies nicht wird grobe Fahrlässigkeit vermutet und die Haftungsbegrenzung entfällt. Eingeschränkt wird diese Haftung nur durch ein Mitverschulden des Absenders. Im Ergebnis läuft dies auf eine von der Rechtsprechung geschaffene Beweislastumkehr hinaus.

Äußerliche Schäden am Transportgut oder deren Teilverlust muss der Empfänger dem Frachtführer bei Ablieferung anzeigen. Nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt die Anzeige wird vermutet, dass das Gut im vertragsgemäßen Zustand abgeliefert wurde.

Die Ansprüche des geschädigten verjähren grundsätzlich in einem Jahr. Bei schwerem Verschulden nach § 435 HGB beträgt die Frist drei Jahre.


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Stand: Mai 2009


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Normen: §§ 426, 427, 429, 433, 435 HGB

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