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Einführung in die Zwangsversteigerung – 1. Teil: Anordnung


Einführung in die Zwangsversteigerung – 1. Teil: Anordnung

1. Einleitung

Die Zwangsversteigerung ist im Zwangsversteigerungsgesetz geregelt. Mit diesem Verfahren kann der Gläubiger in das unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung vollstrecken. Durch die Versteigerung tritt an die Stelle der Immobilie deren Erlös in Geld. Zu den Immobilien zählen vor allem Grundstücke und deren Aufbauten, aber auch Eigentumswohnungen und das Teileigentum an derartigen Objekten. Zudem fallen auch grundstücksgleiche Rechte unter das unbewegliche Vermögen.

In der Regel wird die Situation der Zwangsversteigerung mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleichgesetzt. Aber nicht immer sind Schulden der Grund für eine Zwangsversteigerung. Häufig werden auf diesem Weg auch Eigentümergemeinschaften (z.B. Ehen, Erbgemeinscheinschaften) aufgelöst, wenn sich die Eigentümer beispielsweise nicht darüber einigen können, ob bzw. an wen oder zu welchem Preis verkauft werden soll.

Ein anderes Verfahren der Zwangsvollstreckung bei Immobilien ist die Zwangsverwaltung. Diese ist jedoch, anders als die Zwangsversteigerung, auf den Erhalt des Ertrages des Grundstückes ausgerichtet und nicht auf die Verwertung der Substanz.

2. Anordnung des Verfahrens

Das Zwangsversteigerungsverfahren wird nur auf Antrag durch den Gläubiger durchgeführt. Der Antrag ist dabei an das Vollstreckungsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu richten. Das zuständige Vollstreckungsgericht ist normalerweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. Über den Antrag selbst entscheidet nicht der Richter sondern ein Rechtspfleger.

Inhaltlich sollte der Antrag das Grundstück enthalten, in das die Zwangsversteigerung erfolgen soll. Zudem soll der Eigentümer des Grundstückes mit angegeben werden, denn die die Zwangsvollstreckung darf nur erfolgen, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstückes eingetragen bzw. wenn er der Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

Der Rechtspfleger prüft nur, ob der Antrag ordnungsgemäß ist und ob die formellen Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung vorliegen: Es muss ein so genannter Vollstreckungstitel mit der so genannte Vollstreckungsklausel vorliegen und beides muss dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

Die Anordnung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch Beschluss, welcher dem Schuldner zuzustellen ist. Bis zur Rechtskraft des Zuschlagbeschlusses ist auch der Beitritt weiterer Gläubiger zu dem Versteigerungsverfahren möglich. Der Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Objektes. Diese Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes, d.h. spätere Verfügungen des Eigentümers (Schuldners) über die beschlagnahmten Gegenstände sind insoweit gegenüber dem Gläubiger unwirksam, als sie dessen Anspruch vereiteln würden. Damit kann der Erwerber seine erlangte Rechtsstellung trotz der Einigung mit dem Eigentümer wieder verlieren, wenn der Gläubiger diese Unwirksamkeit geltend macht.

(Beitrag wird fortgesetzt)

 


 

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Stand: 06/2009


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