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Einführung in die Zwangsversteigerung – 2. Teil: Wertfestsetzung und Einstellung

3. Wertfestsetzung

Vor dem Versteigerungstermin erfolgt die Ermittlung und Festsetzung des Grundstückswertes von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht. Der Wert wird in der Regel von einem Sachverständigen bestimmt, der vom Vollstreckungsgericht eingesetzt wird. Das erstellte Gutachten kann von potenziellen Bietinteressenten auf der Geschäftsstelle des Gerichtes zu den Geschäftszeiten kostenlos eingesehen werden. Das ist wichtig, da kein Anspruch darauf besteht, das Objekt selbst von innen zu besichtigen.

Der Grundstückswert richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert, also dem normalen voraussichtlichen Verkaufswert eines freihändigen Verkaufs, wobei persönliche Erwartungen und Vorstellungen außer Acht gelassen werden.

Die Wertfestsetzung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da von ihr die Höhe des anzugebenden Mindestgebotes abhängt, denn dieses muss zunächst die Hälfte des Verkehrswertes erreichen.

Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss, der allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen ist. Wie auch bei alle anderen Beschlüssen des Vollstreckungsgerichtes, ist auch gegen den Wertfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde beim zuständigen Landgericht sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner das zulässige Rechtsmittel.

4. Einstellung der Zwangsversteigerung

Es bestehen diverse Möglichkeiten das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben oder einstweilig einzustellen. Zunächst hat der Schuldner die Chance innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Anordnungsbeschlusses die Einstellung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass er die Forderung des Gläubigers innerhalb von 6 Monate, für die das Verfahren maximal ausgesetzt wird, ausgleichen kann.

Möglich ist auch eine einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners bei Gefahr für Leib oder Leben oder wenn mit der Versteigerung eine sittenwidrige Härte verbunden ist. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung zu bewilligen. Dies kann jederzeit im Verfahren erfolgen, beispielsweise um außergerichtliche Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen. Manchmal wird dieses Mittel auch aus verfahrenstaktischen Gründen eingesetzt, denn der Gläubiger kann so auch verhindern, dass ein ihm missfallendes Meistgebot den Zuschlag erhält.

Daneben bestehen noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, unter anderem kann auch der Insolvenzverwalter die Einstellung der Zwangsversteigerung verlangen.

(Beitrag wird fortgesetzt)

 


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: 06/2009


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