Einführung zu Haftungsfragen der Vor GmbH / GmbH i.G. 2. Teil
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH / GmbH i.G
Wie bereits erwähnt (s. Teil 1) geht es bei der Vor-GmbH um die Frage der Haftung zwischen der Errichtung und der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Die Haftung der Vor-GmbH ist nicht ganz einfach.
Wenn alle Gesellschafter mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden sind, können diese bereits vor Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden. In der Phase der Vor-GmbH besteht eine sogenannte Unterbilanzhaftung. Ergibt sich bei der Vor-GmbH eine Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens, so schulden die Gesellschafter der Vor-GmbH diesen Betrag. Diese Unterbilanzierungshaftung dient zur Erfüllung von Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter der GmbH haften anteilig und nicht gesamtschuldnerisch.
Beispiel:
Gesellschafter A und B entschließen sich zur Gründung der AB-GmbH. Die Gründung der GmbH ist noch nicht vollzogen und es existiert die AB Vor-GmbH. Stammkapital sollen 50.000 Euro sein. A ist zu 25 % und B zu 75% beteiligt an der AB GmbH. Die Gesellschafter haben bereits 30.000 Euro einbezahlt. A gibt für 3000 Euro Werbeprospekte in Auftrag. B bestellt Büromöbel und Officematerial im Wert von 2000 Euro.
Nun ergibt sich folgende Rechnung:
Die Differenz zwischen Stammkapital und Aktivvermögen beträgt 20.000 Euro. A und B müssen diese Einlage noch erbringen. Zusätzlich gehen die beiden Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von 5000 Euro ein. Dies ergibt letztendlich eine Differenz in Höhe von 25.000 Euro (Unterbilanz). Für diese Unterbilanz müssen die Gesellschafter haften.
A ist zu 25 % beteiligt. Dieser muss der Gesellschaft einen Betrag von 6250 Euro zuführen. B muss aufgrund der Beteiligung von 75 % 18750 Euro an die AB Vor-GmbH leisten. Die Gesellschafter haften folglich nach Anteil auf vollständige Erhaltung des Stammkapitals (Binnenhaftung, da die Gesellschaft den Anspruch auf die Einzahlung hat). Auf das Gesellschaftsvermögen können dann Gläubiger Anspruch erheben.
Kommt es nicht mehr zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister, dann greift die Verlustdeckungshaftung. Demnach müssen die Gesellschafter nur in der Höhe der Verluste anteilig haften.
Nur in seltenen folgenden Fällen haften die Gesellschafter unmittelbar:
- Bei der vermögenslosen Vor-GmbH
- Bei Fehlen einer ernsthaften Absicht der Eintragung ins Handelsregister
- Bei der Einpersonen-Vor-GmbH
- Bei der Existenz von ausschließlich einem Gläubiger
Mit der wirksamen Eintragung der GmbH ins Handelsregister endet die Haftung der Gesellschafter. Nun beschränkt sich die Haftung gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH.
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Stand: Juli 2012
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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