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Einordnung von Inline Skatern im Straßenverkehr

Inline-Skater haben in den letzten Jahren die Gerichte erheblich in Anspruch genommen. Grund dafür war, dass die rechtliche Einordnung von Inline-Skatern lange Zeit unklar war. Bis heute hat der Gesetzgeber hierzu keine klare Regelung geschaffen obwohl der Bundesgerichtshof des Gesetzgeber hierzu aufgefordert hat. Daher haben die Gerichte in den letzten Jahren geregelt, wie die Haftungslage zwischen Inline-Skatern und Radfahrern bzw. Fußgängern zu bewerten ist.

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin sind die Inline-Skater den Fußgängern grundsätzlich gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie innerorts die Bürgersteige benutzen müssen und außerorts die linke Fahrbahnseite. Das Gericht hat auch klargestellt, dass Radfahrer auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen nicht aber auf Inline-Skater. Hier müssen diese Verkehrsteilnehmer aufeinander Rücksicht nehmen. Grund für diese Entscheidung war, dass sowohl Radfahrer als auch Inline-Skater sich glich schnell fortbewegen können.

Das Linksfahrgebot gilt für Inline-Skater auch auf landwirtschaftlichen Wegen. Das Oberlandesgericht Hamm musste einen Fall entscheiden, in dem zwei Inline-Skater nebeneinander fuhren und es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Radfahrer kam. Da einer der Inline-Skater nicht die linke Fahrbahnseite nutzte verurteile das Gericht die Fahrerin zu einem nicht unerheblichen Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Inline-Skater über eine Scherbe gestürzt war, die von Blütenstaub von Pappeln bedeckt war. Das Gericht hat eine Haftung der Gemeinde zutreffend verneint da eine ständige Kontrolle der Wege nicht zumutbar sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz musste sich ebenfalls mit der Frage beschäftigen, ob der Sturz eines Inline-Skaters über einen Gartenschlauch, der über die Straße gelegt war, Schadensersatzansprüche auslöst. Im Ergebnis hat das Gericht auch hier eine Haftung verneint. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Gartenschlauch zwar ein geringfügiges Hindernis aber grundsätzlich für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer klar erkennbar.

Kommt es zwischen einem Inline-Skater, der auf dem Radweg Schlangenlinien fährt, und einem von hinten kommenden Radfahrer zu einem Zusammenstoß, trägt der Radfahrer nach Auffassung des Landgerichts Coburg eine Teilschuld. Zur Begründung wurde auch hier zutreffend angeführt, dass der Radfahrer den Inline-Skater sehen konnte und das Fahrverhalten hätte einschätzen müssen.


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Stand: Mai 2008


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