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Eltern haften für ihre Kinder? – Zum Umfang der Aufsichtspflicht

Entgegen dem im Alltagsleben anzutreffenden Hinweisschild „Eltern haften für ihre Kinder“, haften die Eltern bei Schädigungen anderer Personen durch ihr Kind aus eigenem Verschulden, denn Anknüpfungspunkt der elterlichen Haftung ist die Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht.

Dabei bestimmt sich das Maß der gebotenen elterlichen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern an Aufsicht zugemutet werden kann.

Generell gesagt werden kann, dass bei Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren weder eine Überwachung auf Schritt und Tritt, noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen wie bei kleinen Kindern erforderlich ist und Eltern dazu daher nicht verpflichtet sind und nicht haften.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2009 (Fußnote) entschieden, dass bei einem 7 ½ jährigen Kind auch ein Zeitraum von bis zu zwei Stunden ohne Aufsicht keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht ist, wenn das Kind belehrt wurde, den Spielplatz nicht zu verlassen.

Es bleibt Eltern daher zu raten, ihre Kinder über die Achtung fremder Güter und Rechte zu belehren und sich über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Dabei empfiehlt sich, die Kinder im räumlichen Nahbereich zum elterlichen Aufenthalt spielen zu lassen und in gewissen Zeitabständen nachzuschauen. Eine Totalüberwachung der Kinder durch die Eltern ist für die Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht erforderlich und stellte für die kindliche Entwicklung ein Hemmnis dar, sodass die Eltern in diesem Bereich nicht haften.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 24.03.2009


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