Erbrecht: Das wirksame Testament in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
In der BRD leben rund 2,3 Millionen Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Verhältnis zur Ehe und zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft benachteiligt, da die Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Nichteheliche Lebenspartner können sich aber für den Erbfall gegenseitig absichern. Das Einzeltestament für den Partner Jeder Partner kann ein privatschriftliches Testament errichten und den anderen zum Alleinerben einsetzen oder andere Erben mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Partners beschweren. Nachteilig ist dabei, dass ein Testament nicht verbindlich ist. Jede Seite kann es ohne Rücksicht auf den anderen ändern und vernichten. Ein Partner kann es auch ohne Absprache mit dem anderen widerrufen. Es besteht also keine wechselseitige Absicherung beim Erbfall. Wechselbezügliches Testament durch nichteheliche Lebenspartner? Nach der aktuellen Rechtslage können Eheleute und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinschaftliche Testamente errichten, während diese Gestaltungsmöglichkeit für nichteheliche Lebenspartner nicht gilt. Aber auch die nichtehelichen Lebenspartner können zumindest den Willen zur gemeinschaftlichen Testamentserrichtung haben. Das führt zur Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Urkunde ergeben, die die Form des § 2267 BGB wahrt. Beispiel: Das Testament der Lebensgefährten E (Fußnote) und M wurde von E eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben. Es lautete: "Ich (E) bestimme, dass M bei meinem Ableben Alleinerbin meines ganzen Nachlasses ist. Sollte uns beiden ein Unglück mit tödlichem Ausgang zustoßen, setzen wir Tochter W ein". E verstarb und hinterließ Sohn S. M verstirbt später und hinterlässt W. W sieht sich als Alleinerbin, S glaubt auf Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe zu sein. Wer hat Recht? Lösung: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Wechselbezüglichkeit des Testaments verneint. Es sieht darin aber ein Einzeltestament des E, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Unwirksamkeit der Verfügung der M hindert die Wirksamkeit des Testaments des E nicht. Es kann in ein Einzeltestament umgedeutet werden. W ist Alleinerbin. Erbvertrag zwischen nichtehelichen Lebenspartnern? Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können aber einen Erbvertrag schließen. Hier gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei Ehegatten. Bei letzteren wird der Erbvertrag spätestens mit der Ehescheidung unwirksam, wobei die Einschränkung in § 2077 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen ist. Eine entsprechende "Unwirksamkeits-Regelung" für den Fall der Trennung existiert für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Deswegen besteht hier Regelungsbedarf. Möglich sind Rücktrittsregelungen für den Fall der endgültigen Trennung, deren Überprüfung in der Praxis aber problematisch sein kann. Hinweis: Für nichteheliche Lebenspartner gilt das Pflichtteilsrecht nicht, so dass sie mit eigenen Pflichtteilsrechten nicht kalkulieren können. Hat der Erblasser Kinder aus einer früheren Verbindung, kann der überlebende und erbberechtigte Partner Pflichtteilsrechten ausgesetzt sein. Hier bieten sich Pflichtteilsverzichtsregelungen an.
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Stand: 02.05
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