Erbrecht für Unternehmer - Teil 05 - Gewillkürte Erbfolge
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
4 Gewillkürte Erbfolge
Der Grundsatz der Privatautonomie - jeder darf seine Lebensverhältnisse grundsätzlich frei gestalten - gilt auch im Erbrecht. Der Erblasser kann deshalb frei bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod fallen soll. Dies erfolgt im Wege der gewillkürten Erbfolge durch Verfügungen von Todes wegen. Die gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Hat der Erblasser also eine Verfügung von Todes wegen errichtet, geht diese der gesetzlichen Erbfolge vor. Hat der Erblasser nicht sein ganzes Vermögen durch die Verfügung von Todes wegen verteilt, wird der Rest über die Regeln des gesetzlichen Erbrechts verteilt.[1]
4.1 Möglichkeiten der Erbeinsetzung
Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, wie er eine Person als Erben einsetzen kann. Es gibt
- Vollerben
- Ersatzerben und
- Vor- und Nacherben.
4.1.1 Vollerbe
Ein Vollerbe ist die Person, die eine andere Person (zuerst) alleine beerben soll. Der ganze Nachlass geht dann in das Vermögen der anderen Person über.
4.1.2 Ersatzerbe
Ersatzerbe ist der Erbe, den der Erblasser für den Fall einsetzt, dass ein anderer Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, § 2096 BGB. Damit steht die Ersatzerfolge unter der Bedingung, dass der zuerst Berufene kein Erbe wird. Warum der zuerst Berufene kein Erbe geworden ist, kann verschiedenen Gründe haben. Der Berufene kann die Erbschaft ausschlagen oder aber vor dem Erbfall selbst verstorben sein.[2]
Die Ersatzerbfolge steht damit unter der Bedingung, dass der zuerst Berufene kein Erbe wird.[3]
Wird der Berufene jedoch Erbe, dann erlangt der Ersatzerbe keine Erbenstellung. Der Berufene unterliegt keinen Verfügungsbeschränkungen oder ähnlichem. Er kann frei über den Nachlass verfügen.
Beispiel
Erblasser E ist mit seinen Kinder verstritten. Er möchte nicht, dass seine Kinder Erben werden. Daher setzt er folgendes Testament auf: Ich, E, setze meine Freundin F als meine alleinige Erbin ein. Sollte diese zu keiner Erbin werden, dann soll mein Erbe an meinen Studienfreund S gehen.
- Grundsätzliche erbt die F alles. Den Kindern steht nur der Pflichtteil zu. Stirbt F jedoch vorher oder wird aus anderen Gründen keine Erbin, ist S Ersatzerbe. Damit kann E verhindern, dass sein Erbe an seine Kinder geht, sofern F nicht Erbin wird. Sonst würde nämlich die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Bestimmt der Erblasser keinen Ersatzerben und gibt es mehrere Erben, kommt es zur Anwachsung des Erbteils bei den Anderen.[4]
Beispiel
Erblasser E hat zwei Kinder, S und T. Seine Frau ist vorverstorben. In seinem Testament setzt er alle zwei Kinder als Erben ein. S stirbt jedoch gemeinsam mit E.
- Den Kindern würde nach dem Testament je 1/2 zustehen. Da S kinderlos war als er starb, wächst sein Erbe seiner Schwestern an. Diese erbet damit das gesamte Vermögen des E.
Durch das Einsetzen eines Ersatzerben, kann der Erblasser verhindern, dass bei Wegfall aller testamentarisch eingesetzten Erben die gesetzliche Erbfolge gilt.
[1] Michalski, § 1 IV 5 Rn. 41.
[2] Brox, § 24 Rn. 335.
[3] Brox, § 24 Rn. 335.
[4] Brox, § 24 Rn. 335 ff.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
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Stand: Januar 2019
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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