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Erhaltung des Sicherheitseinbehaltes

Grundsätzlich ist auch der Insolvenzverwalter an die Vereinbarung des Sicherheitseinbehaltes gebunden. Der Sicherheitseinbehalt stellt jedoch ein Teil des Werklohnes des Auftragnehmers dar. Dieser wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt (Fußnote) gestundet. Demzufolge ist der Einbehalt nicht Vermögen des Auftragnehmers. Er ist wie Fremdgeld zu behandeln. Ist die Pflicht zur Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto im Bauvertrag nicht ausgeschlossen, kann der Insolvenzverwalter eine Nachfrist zur Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto setzen. Wird dem nicht nachgekommen, wird der Sicherheitseinbehalt zur Auszahlung fällig und der Insolvenzverwalter kann diesen herausverlangen. Für den Auftraggeber ist das doppelt bitter. Er verliert seine Sicherheit und hat dazu noch die fast sichere Gewissheit, dass sein Auftragnehmer auf Grund der Insolvenz wohl nicht mehr zur Beseitigung von Mängeln o. ä. zur Verfügung stehen wird. Tipp: Den Sicherheitseinbehalt sofort bei Fälligkeit des restlichen Werklohnes auf ein entsprechendes Sperrkonto einzahlen. Oder für den anderen Fall: sobald die Aufforderung mit Nachfristsetzung vom Insolvenzverwalter eingeht, dieser nachkommen und das Geld auf ein entsprechendes gemeinsames Sperrkonto einzahlen. Dies muss auch ohne Mitwirkung des Verwalters in der Frist geschehen, ggf. mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter.


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Stand: 26.12.2005


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Das Referat Haftungsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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