Erlös aus veräußertem Familienheim muss eingesetzt werden
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fußnote). ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4 SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)
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