Erwähnung von Erziehungsurlaub im Arbeitszeugnis
Ein Arbeitnehmer wurde in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 30.06.2002 als Koch in einer Großküche beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwähnte der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis, dass sich der Mitarbeiter vom 03.05.1999 bis zum 15.02.2002 im Erziehungsurlaub befunden hatte. Der Arbeitnehmer verlangt nunmehr, dass ihm der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellt, in dem der Erziehungsurlaub nicht aufgeführt wird. Er ist der Ansicht, dass dies zukünftige Arbeitgeber nichts angehe und ihm die Stellensuche durch die Erwähnung im Arbeitszeugnis unnötig erschwert werde. Das Bundesarbeitsgericht schließt sich diesem Standpunkt im konkreten Fall nicht an. Zwar dürfe eine Ausfallzeit durch Erziehungsurlaub normalerweise nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Anders sei dies jedoch dann, wenn aufgrund der unverhältnismäßig langen Dauer des Arbeitsausfalles ein unzutreffendes Bild von der erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entstehen würde. Dies sei vorliegend zu bejahen, weil der Mitarbeiter nur zu einem knappen Drittel in seinem Arbeitsverhältnis tätig gewesen ei. Er verfüge daher über wesentlich weniger Berufserfahrung, als es den Anschein habe. Bei einem Koch zeige sich erst nach einem längeren Zeitraum, ob er zuverlässig und belastbar sei. BAG vom 10.05.2005, Az. 9 AZR 261/04
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke