Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 10 – Rente bei teilweiser Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeitsrente
3.2 Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht nach § 43 Abs. 1 SGB VI allen denen Versicherten zu, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als sechs, mindestens aber drei Stunden täglich arbeiten können. Das verbliebene Teilleistungsvermögen muss dabei aber nicht strikt auf alle fünf Arbeitstage verteilt werden. Auch Betroffene, die zwar tageweise arbeiten können, an anderen Tagen aber aufgrund von Behandlungen oder Therapien gänzlich verhindert sind, können eine teilweise EM-Rente erhalten. Bei der Beurteilung, welchen Versicherten eine teilweise EM-Rente zusteht, geht es also um die generelle Frage, ob noch ein Teilleistungsvermögen vorhanden ist.
Beispiel
Der selbstständige S betreibt mit seinem Bruder B ein Bauunternehmen. S erleidet 2005 eine schwere Psychose und muss daraufhin einige Monate stationär behandelt werden. Nach dieser Zeit bessert sich der Zustand von S deutlich und er kann wieder arbeiten. Um jedoch einen Rückfall zu vermeiden, soll S noch ein Jahr lang an zwei Tagen die Woche ambulant behandelt werden. Zudem soll er vorerst nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten. S kann also an drei Tagen die Woche für 8 Stunden arbeiten. Er gilt somit als teilweise erwerbsgemindert und kann eine teilweise EM-Rente erhalten.
3.3 Berufsunfähigkeitsrente
Die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente ist zugunsten der EM-Renten zum 01.01.2001 abgeschafft worden. Sie kann deswegen nur noch von Personen beantragt werden, die bereits vor dem 31.12.2000 einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente hatten. Aus Vertrauensschutzgründen können jedoch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI eine teilweise EM-Rente beantragen. Aus diesem Grund soll hier auch die Berufsunfähigkeit näher erläutert werden.
In Abgrenzung zu den EM-Renten hat für die Berufsunfähigkeit nur Bedeutung, ob der erlernte „Hauptberuf“ oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Dazu muss zunächst der persönliche Hauptberuf ermittelt werden. Für die Ermittlung dieses Hauptberufs gibt es jedoch keine starren Kriterien. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Am einfachsten ist der Hauptberuf zu bestimmten, wenn der Versicherte einen konkreten Beruf erlernt und ausgeübt hat.
Beispiel
A hat ein nach einem abgeschlossenem Architekturstudium als angestellte Architektin gearbeitet. Ihr Hauptberuf ist deshalb Architektin.
Hat der Versicherte keinen konkreten Beruf erlernt, spielen die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, ihre Entlohnung sowie die qualitative Einstufung eine Rolle bei der Ermittlung des Hauptberufes. In der Regel ist die als letzes ausgeübte Tätigkeit als Hauptberuf zu betrachten, wenn diese am höchsten entlohnt wurde und als qualitativ höchste anzusehen ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrente
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2014