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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 11 – zumutbare Verweisungstätigkeit

Beispiel
A hat nach 7 Jahren als angestellte Architektin ein Kind bekommen und ihren Beruf deshalb aufgegeben. Als der Sohn der A in die Kinderkrippe kommt beschließt sie wieder stundenweise in dem Feinkostladen ihrer Schwester zu arbeiten. As Hauptberuf wird die nächsten Jahre über trotzdem Architektin bleiben, da dieser Beruf der qualitativ hochwertigere ist. Erst wenn A viele Jahre nur noch als Verkäuferin arbeitet könnte ihr Hauptberuf sich zu Verkäuferin ändern.

Ist der Hauptberuf bestimmt und kann der Versicherte in diesem keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten, so wird geprüft, ob noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausgeübt werden kann. Die Rentenversicherung darf dem Betroffenen nur eine solche Tätigkeit zuweisen, die für diesen sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich sowie fachlich bewältigen kann. Durch eine Verweisungstätigkeit kann es deshalb durchaus zu einem gewissen beruflichen Abstieg kommen. Je qualifizierter der Betroffene ist, desto weniger Verweisungstätigkeiten kommen für diesen jedoch in Frage. Das Bundessozialgericht hat deswegen mit dem Urteil vom 09.10.2007 – B 5b/8 KN 2/07 R ein Schema entwickelt, welches die Einteilung in Verweisungstätigkeiten schematisiert. Betroffene werden dabei nach den bisher verrichteten Tätigkeiten zu einer Berufsgruppe zugeordnet. Für diese Einordnung spielen zudem die Ausbildung, Entlohnung, die Dauer der Ausübung sowie die Anforderungen des bisher ausgeübten Berufes eine Rolle. Wird der Betroffene einer Gruppe zugeordnet, gilt eine Verweisung auf die nächst niedrigere Berufsgruppe als zumutbar. Die Berufsgruppen werden dabei wie folgt eingeteilt:

Bei Arbeitern:

  • Vorarbeiter mit Leitungsfunktion
  • Facharbeiter
  • Angelernte Arbeiter
  • Ungelernte Arbeiter

Bei Angestellten:

  • Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualifizierung
  • Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Studium erforderlich ist
  • Tätigkeiten mit abgeschlossener Meisterschule oder Fachhochschule
  • Tätigkeiten mit Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren
  • Tätigkeiten mit Berufsausbildung zwischen einem und zwei Jahren
  • Tätigkeiten mit Berufsausbildung zwischen drei bis zwölf Monaten
  • Ungelernte Tätigkeiten

Beispiel
Die studierte A kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als angestellte Architektin arbeiten. Die Rentenversicherung kann ihr als Verweisungstätigkeit deshalb auch Berufe nennen, die einen Meistertitel oder einen Fachhochschulabschluss erfordern. Sie muss die Verweisungstätigkeit dabei jedoch konkret benennen.

Benennt die Rentenversicherung eine Verweisungstätigkeit, müssen in der zugewiesenen Branche jedoch genügend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Zudem darf der Betroffene keine längere Einweisungszeit als drei Monate brauchen, um die neue Tätigkeit ausüben zu können. Gerade im Bürobereich ist jedoch davon auszugehen, dass zahlreiche mögliche Verweisungstätigkeiten vorhanden sind. Betroffene können in diesem Bereich somit nur sehr schwer eine Berufsunfähigkeit geltend machen.

Festzuhalten bleibt also, dass Versicherte, die

  • vor dem 02.01.1961 geboren sind
  • weder in ihrem Hauptberuf,
  • noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit
  • mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können

einen Anspruch auf eine teilweise EM-Rente haben. Betroffene sollten hier jedoch beachten, dass diese Rente nur in Höhe der teilweisen EM-Rente und nicht der ehemaligen Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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