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Erwerbsschaden beim Verkehrsunfall, Teil 2

Verkehrsrecht

Erwerbsschaden beim Verkehrsunfall, Teil 2

Soll der Verdienstausfallschaden im Rahmen des Erwerbsschadens konkret berechnet werden muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei dem Geschädigten um einen Arbeitnehmer oder um einen selbständigen Unternehmer handelt. Der vorliegende Beitrag befasst sich nur mit dem Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers. Der Erwerbsschaden eines Angestellten wird im 3. Teil behandelt.


Selbständiger Unternehmer

Der Nachweis und die Berechnung eines Verdienstausfallschadens bei selbständigen Unternehmern gestaltet sich in der Praxis schwierig, weil die Schadensberechnung anhand der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft grundsätzlich ausgeschlossen ist und der Schaden vielmehr aufgrund konkreter Vermögenseinbußen berechnet werden muss. Der Verletzte muss zur Schadensermittlung die Entwicklung von Umsatz und Gewinn vor und die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Unfall darlegen. Hierbei hat der Geschädigte verschieden Möglichkeiten.


1. Einstellung einer Ersatzkraft

Der Geschädigte hat zunächst die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzustellen. Die Höhe des Schadens bemisst sich dann nach dem gezahlten Bruttogehalt. Zudem muss der entstandene Gewinnausfall ersetzt werden. Wird die Tätigkeit von einem Familienmitglied ausgeführt, entlastet dies den Schädiger nicht. Es besteht auch in diesen Fällen Anspruch auf die Kosten, die bei Einstellung einer Ersatzkraft angefallen wären.


2. Fiktive Gewinnermittlung

Für den Geschädigten besteht ferner die Möglichkeit der fiktiven Gewinnermittlung. Bei dieser Variante der Schadensermittlung muss der Geschädigte möglichst anhand von Gewinnunterlagen (Steuerbescheide, Bilanzen, etc...) aufzeigen, wie sich das Unternehmen bei einem gewöhnlichen Lauf durchschnittlich entwickelt hätte. Es empfiehlt sich bei der Ermittlung des Schadens die Hilfe von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern in Anspruch zu nehmen. Die dabei anfallenden Kosten hat der Schädiger zu tragen.


3. Konkreter Gewinnverlust

Schließlich besteht für den Geschädigten die Möglichkeit der konkreten Gewinnverlustermittlung. Der Geschädigte muss hier konkret darlegen, dass aufgrund des Unfalls genau zu benennende Aufträge und Geschäfte nicht zustande gekommen sind und ihm deshalb ein Gewinn in genau zu bezeichnender Höhe entgangen ist. Der Nachweis gelingt in der Praxis selten.


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Stand: 0ktober 2006


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