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FRISTEN BERECHNUNG: EINE EINFÜHRUNG

Fristen in gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach den §§ 187 ff BGB:

1.Stundenfristen:

Beispiel: a) Frist von 5 Stunden ab 11:50 b) Frist von 5 Stunden ab 12:00

Fristbeginn: a) Bei angebrochener Stunde ist Fristbeginn zu Beginn der nächsten vollen Stunde, analog § 187 I BGB (Fristbeginn in Beispiel a): 12:00) b) Bei voller Stunde ist Fristbeginn sofort ! (Fristbeginn in Beispiel b): auch um 12:00 = sofort !) Fristablauf: zum Ende der vollen Stunde. (Frist 5 Stunden ab 11:15 genauso wie ab 12:00 Ablauf 16:59:59)

2.Tagesfristen:

Beispiel: Frist von 3 Tagen ohne konkretes Datum des Fristbeginns Fristbeginn: Beginn des nächsten Tages nach Zustellung (Zustellung Dienstag 31.08.99 09:30 Fristbeginn 31.08.99 24:00)

Fristablauf: 3 volle Tage. (Zustellung Dienstag 31.08.99 09:30 Fristablauf Ende des Freitag, 03.09.99, 24:00)

3. Wochenfristen:

Beispiel: In einer Verfügung steht: "Frist 4 Wochen" (ohne ein genaues Datum des Fristbeginns) Zugang der Verfügung erfolgte am Mittwoch, den 01.09.99

Fristbeginn: Beginn des nächsten Tages nach Zustellung (im Beispiel: Mittwoch, 01.09.99 24:00) Fristablauf: 4 volle Wochen = 4 * 7 = 28 Tage (im Beispiel: Mittwoch, 29.09.99 24:00)

4. Monatsfristen:

Beispiel: In einer Verfügung steht: ,,Frist 1 Monat`` (ohne ein genaues Datum des Fristbeginns) Zugang der Verfügung erfolgte am Mittwoch, den 01.09.99

Fristbeginn: Beginn des nächsten Tages nach Zustellung (im Beispiel: Mittwoch 01.09.99 24:00) Fristablauf: gleiches Datum der Zustellung im nächsten Monat (im Beispiel: Freitag, 01.10.99 24:00)

5. Jahresfristen:

Beispiel: Frist 2 Jahre. Fristauslösendes Datum sei diesmal der 12.09.99

Fristbeginn: Beginn des nächsten Jahres nach Zustellung (in unserem Beispiel: 01.01.2000 0:00) Fristablauf: Ende des 2. Jahres nach Fristbeginn (in unserem Beispiel:31.12.2001 24:00)

Vorsicht:

1. Fristwahrung gegenüber "privaten" Empfängern (= nicht Behörden):Eine fristwahrende Zustellung an Privatpersonen / Firmen (= nicht Behörden) muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Schriftstück zu den üblichen Tageszeiten wahrgenommen werden kann. Briefkasteneinwurf: Morgens vor Postleerung; Abgabe im Büro: vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit). Eine persönliche Übergabe direkt an den Empfänger reicht auch noch Abends.

Eine fristwahrende Zustellung an Privatpersonen / Firmen (= nicht Behörden) muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Schriftstück zu den üblichen Tageszeiten wahrgenommen werden kann. Briefkasteneinwurf: Morgens vor Postleerung; Abgabe im Büro: vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit). Eine persönliche Übergabe direkt an den Empfänger reicht auch noch Abends.
Eine fristwahrende Zustellung an Privatpersonen / Firmen (= nicht Behörden) muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Schriftstück zu den üblichen Tageszeiten wahrgenommen werden kann. Briefkasteneinwurf: Morgens vor Postleerung; Abgabe im Büro: vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit). Eine persönliche Übergabe direkt an den Empfänger reicht auch noch Abends.

2. Fristwahrung (nur) gegenüber Behörden / Gerichte Nur für fristwahrende Zustellung an Behörden / Gerichte reicht der Einwurf im Briefkasten genau dieser Behörde / genau dieses Gerichts um 23:59 zur Fristwahrung für diesen Tag. Ein Einwurf in den Briefkasten einer anderen Behörde / eines anderen Gerichts reicht nur, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist bei richtiger Behörde / richtigem Gericht ankommt. Dies bedingt ein hohes Risiko !!!!

3. Faxsendungen sind grundsätzlich keine Originale ! Faxe werden daher nur von Gerichten / Behörden und auch von diesen nur dann als fristwahrend anerkannt, wenn sie korrekt unterschrieben sind und genau dieses gefaxte Dokument (kein Duplikat hiervon) alsbald im Original nachgereicht wird. Das Fax selbst ersetzt ein Dokument, das die Schriftform wahren muss, nicht !!!! Ein Fax von einem unterschriebenem Original gilt im privaten / geschäftlichen Rechtsverkehr als Kopie und daher nicht nicht als wirksam unterschriebenes Original ! Gehen Sie immer auf Nummer sicher ! Lassen Sie es nie auf den letzten Tag ankommen - der Teufel ist ein Eichhörnchen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde als verspätet nicht angenommen, die von einem Anwalt (glücklicherweise nicht von unserer Sozietät) noch am richtigen Tag in den Briefkasten des Verfassungsgerichts eingeworfen worden war - aber in einer Metallfalz im Innenraum des Briefkastens so unglücklich hängenblieb, dass es mit der Leerung um Mitternacht nicht entnommen wurde, sondern erst am nächsten Tag, als es durch weitere eingeworfene Briefe auf den Boden des Briefkastens fiel.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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