Fahrverbote – Teil 03 – Ordnungswidrigkeit
2.3.3 Fahrverbot und Führerscheinentzug?
Ist es möglich, ein Fahrverbot gem. § 44 StGB zu verhängen und gleichzeitig die Fahrerlaubnis zu entziehen gem. § 69 StGB? Im Regelfall nicht. Das Fahrverbot soll eine Warnungs- und Besinnungs- oder auch "Denkzettelfunktion" haben, welche nicht mit den Zielen der Entziehung der Fahrerlaubnis (5.1) vereinbar ist.[1] Ausnahmsweise könnte ein Fahrverbot mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ergehen, wenn auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden soll[2] oder der Täter eine beschränkte Fahrerlaubnis gem. §69a II StGB ( 5.2.2) besitzt und eine Tat gem. § 44 StGB geahndet werden soll.
2.3.4 Überlange Verfahrensdauer
Das Fahrverbot soll, wie oben dargestellt, eine "Denkzettelfunktion" verwirklichen. Dieser Denkzettel kann, in der Rechtswissenschaft ebenso wie im "normalen" Leben, nur wirkungsvoll sein, wenn zwischen der Tat und dem Denkzettel keine überlange Zeit vergeht. Es stellt sich also die Frage, ab wann eine solche überlange Zeit vorliegt? Der Grundsatz geht dabei von ca. 2 Jahren aus, wobei auch schon nach 1 Jahr und 9 Monaten eine überlange Verfahrensdauer angenommen wurde.[3]
Diese Grenze soll nur in dem Fall nicht gelten, in welchem der Angeklagte die überlange Verfahrensdauer zu vertreten hat. Die Bezeichnung des "Vertreten-müssens" mutet sehr kryptisch an, ist aber in der Rechtswissenschaft ein stetiger Begleiter. Ein "Vertreten-müssen" ist hier gegeben, wenn der Angeklagte "subjektiv auf eine unlautere Verzögerung des Verfahrens abzielt."[4] Diese, ebenso kryptisch wirkende, Formulierung sollte grundsätzlich keine große Rolle spielen, sondern nur darauf hinweisen, dass nicht in allen Fällen eine Verzögerung "mit allen Mitteln" zum Erfolg führt. Die Wahrnehmung von prozessualen Rechten, wie der Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung oder Revision), stellt selbstverständlich keine "unlautere Verzögerung" dar.
3 Fahrverbot als Ordnungswidrigkeit
Nachdem im vorangegangen Teil dargelegt wurde, wie das Fahrverbot im Rahmen eines Strafverfahrens erteilt werden kann, wird im weiteren Teil auf die Erteilung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren eingegangen.
3.1 Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren dient der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ähnlich wie das Strafverfahren bei Straftaten. Im Gegensatz zum Strafverfahren findet das Bußgeldverfahren meist zunächst nicht vor Gericht statt. Die Norm, auf welcher ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren beruht, ist § 25 StVG. Die Gründe, aus welchem ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren erteilt werden kann, sind vielfältig. Sie werden, nach einer allgemeinen Erläuterung des Bußgeldverfahrens, dargestellt.
3.1.1 Allgemeines
Jeder kennt die Situation, in welcher ein wichtiger Termin ansteht, aber kein Parkplatz in der Nähe "frei" ist, weswegen das Auto "nur kurz" im Parkverbot abgestellt wird. Nicht selten findet sich in Folge dessen ein Zettel an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs, welcher verdeutlicht, dass dieser Verstoß gegen die StVO geahndet werde (Verwarnung) und eine Verwarnung enthält, welche innerhalb von 14 Tagen zu zahlen ist.
In Fällen, in denen das "Knöllchen" keine Zahlungsaufforderung enthält, findet sich ein paar Wochen später ein Schreiben der Verwaltungsbehörde, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen/entdeckt worden ist oder in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat, im Briefkasten des Fahrzeughalters. Häufig wird bei "Parkverstößen" o.ä. geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zunächst ein Verwarnungsschreiben zugestellt, welches meist mit einem Verwarnungsgeld verbunden ist (Vgl. § 56 OWiG). Dieses Verwarnungsgeld kann zwischen 5 - 55 € liegen. Sollten, beispielweise die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes, den Betroffenen "auf frischer Tat" antreffen, können diese die Verwarnung inklusive des Verwarnungsgeldes auch vor Ort erheben (vgl. § 57 OWiG).
Ein Einspruch ist in diesem Stadium noch nicht möglich, da es sich bei der Verwarnung um ein "Angebot" handelt. Dieses Angebot kann entweder mit der sofortigen, oder innerhalb der einwöchigen Frist getätigten, Zahlung angenommen bzw. bei Ausbleiben der Zahlung abgelehnt werden. Selbstverständlich kann auch, mit Hilfe des angefügten Äußerungsbogens, eine Stellungnahme zur Situation abgegeben werden.
Wichtig: Nach der Ablehnung der Verwarnung ergeht meist ein Bußgeldbescheid, welcher mit einer Gebühr versehen ist, die 5% des Bußgeldes beträgt, jedoch mindestens 25 € und maximal 7500 €, und einer "Postauslage" i.H.v. 3,50 €, sowie möglicherweise weiteren Auflagen (s. § 107 OWiG). Anderes gilt nur bei Halte- und Parkverbotsverstößen, bei welchem dem Halter eine Gebühr i.H.v. 20 € auferlegt wird.
Nach der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat die Bußgeldbehörde grundsätzlich 3 Monate zum Versenden des Bußgeldbescheides (§ 26 StVG). Diese Frist wird jedoch durch die vorherige Zusendung eines Anhörungsbogens, welcher auch im Zuge der Verwarnung ergehen kann, unterbrochen. Zudem gibt es noch weitere Gründe, durch welche die Verjährungsfrist verlängert werden könnte, weswegen ein Bußgeldbescheid, welcher erst nach über 3 Monaten eingeht, nicht automatisch verjährt ist. Nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, besteht eine 2 wöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid. Sollte die Frist ablaufen, ohne das Einspruch eingelegt wird, erhält der Bußgeldbescheid Rechtskraft und der Betroffene ist verpflichtet, den Anweisungen des Bescheides nachzukommen. Die Bußgeldbehörde hat, sollte der Betroffene nach dem Eintritt der Rechtskraft nicht den Aufforderungen nachkommen, die Möglichkeit ein Vollstreckungsverfahren* einzuleiten.
Der Bußgelbescheid enthält gem. § 66 OWiG:
- die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel,
- die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Der Bußgeldbescheid enthält ferner:
den Hinweis, dass
- der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
- bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
- die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
- im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
Natürlich ist es während des Bußgeldverfahrens, meist zur Einschätzung der Erfolgschancen bzw. der folgenden Erstellung eines Einspruchs, möglich einen Anwalt einzuschalten.
Der Inhalt eines Bußgeldbescheides bestimmt sich nach § 66 OWiG.
Anhand der Inhaltsübersicht des Bußgeldbescheides ist zu erkennen, dass neben der Geldbuße auch Nebenfolgen ergehen können. Eine dieser Nebenfolgen ist das Fahrverbot nach § 25 StVG.
[1] Vgl. OLG Braunschweig VRS 31, 104.
[2] LG Bonn DAR 1978, 195.
[3] OLG Hamm NStZ RR 2006, 25.
[4] OLG Hamm NZV 2004, 600.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Fahrverbote und Führerscheinentzug“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Maik Papiernick, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-85-4.
Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018