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Fahrzeug- und Personenschäden durch Dachlawinen

Der härteste Winter seit Jahren neigt sich dem Ende, doch er hatte nicht nur seine schönen Seiten. Besonders in den Städten mussten Passanten und Fahrzeughalter bei dem einsetzenden Tauwetter vor herabstürzenden Dachlawinen und Eiszapfen acht geben. Ist es dann doch mal zu einen Personen- oder Fahrzeugschaden gekommen stellt sich für den Geschädigten die Frage, ob er den Eigentümer des Gebäudes in die Haftung nehmen kann. Leider kann diese Frag nicht pauschal mit ja beantwortet werden.

Eindeutig sind nur die Fälle, in denen die Hauseigentümer durch Gesetz oder durch Gemeindesatzung verpflichtet sind, die Dächer mit Schneefanggittern abzusichern. Verletzt der Eigentümer diese Sicherungspflicht schuldhaft ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In den meisten Regionen Deutschlands fehlen aber solche gesetzlichen Vorgaben und Satzungen. Die Haftung des Gebäudeeigentümers ist dann eine Frage des Einzelfalles. Entsprechend unübersichtlich ist dann auch die Rechtsprechung. Einheitlich kann nur gesagt werden, dass die Sorgfaltspflichten des Gebäudeeigentümers nicht überspannt werden dürfen um so eine Ausuferung der Haftung zu verhindern.

Mitentscheidend bei der Beurteilung der Haftung dürfte dabei die Dachneigung sein sowie der Standort des Gebäudes und die regionalen klimatischen Verhältnisse. So gibt es Regionen die traditionell schneearm sind und die Gefahren von Dachlawinen sehr selten auftreten. Dagegen gibt es Regionen, in denen regelmäßig viel Schnee fällt und das Auftreten von Dachlawinen bekannt ist.

Bei der Frage der Haftung wird man auch darauf abstellen müssen, inwieweit es in der konkreten Situation dem Hauseigentümer möglich war, die von seinem Dach ausgehende Lawinengefahr mit zumutbaren Mitteln abzuwenden. Ebenso muss berücksichtigt werden, ob der Hauseigentümer durch das Aufstellen von Schildern auf die bekannte Gefahr hätte hinweisen müssen. Durch das Aufstellen von Schildern kann sich der Hauseigentümer aber nicht einfach aus seiner Haftung befreien, denn den Passanten ist es nicht zuzumuten auf die Straße zu gehen um so einerseits der Gefahr von Dachlawinen auszuweichen, andererseits aber so den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt zu sein.

Aber auch auf Seiten des Geschädigte muss stets die Frage der Mithaftung geprüft werden. Denn auch ihm waren in der Regel die Witterungsverhältnisse und die damit zusammenhängende Dachlawinengefahr bekannt. So muss geprüft werden ob die Möglichkeit bestand, dass er der Gefahr durch Umstellen des Pkw ausweichen konnte.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


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