Flash-Mob als Arbeitskampfmittel
Unter dem Begriff des Arbeitskampfes ist die Ausübung kollektiven Drucks zu verstehen, die durch Streik und Aussperrung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite zur Regelung von Interessenkonflikten bei der Aushandlung von Löhnen und anderen Arbeitsbedingungen realisiert wird.
Eine neue Gestalt der angewendeten Mittel dieser Arbeitskämpfe ist zunehmend der sog. Flashmob. Dieser „Blitzpöbel“ zeichnet sich dadurch aus, dass „Aktivisten“ der Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes sind, den Betrieb des öffentlich zugänglichen Handelsgeschäfts systematisch stören und auf diese Weise durch Produktions- oder Absatzausfall Schaden anrichten. Charakteristisch ist dabei, dass sich die Teilnehmer nicht kennen, sondern von einem Organisator auf dem Weg der Telekommunikation zur Aktion bestellt werden. Varianten des Flashmobs können dabei u.a. das Befüllen von Einkaufswagen ohne Kaufabsicht und anschließendes Stehenlassen sowie auch ein koordinierter Kauf von Pfennigartikeln sein, was zu langen Schlangen an den Kassen führt.
Seit dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Fußnote) vom 22.09.2009, welches sich mit eben diesen Maßnahmen zu beschäftigen hatte, bestehen für den betroffenen Arbeitgeber jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten auf diesen Flashmob zu reagieren. Nach dem BAG sind derartige Störungen der betrieblichen Abläufe nämlich nicht generell unzulässig.
Das BAG geht dabei zwar zunächst von einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. Es sieht dabei aber gleichzeitig die Möglichkeit der Rechtfertigung aus Gründen des Arbeitskampfes.
Grundlage dieser Auffassung ist die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Diese schützt Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind. Umfasst wird davon insbesondere und grundlegend auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Für deren Zulässigkeit müssen sie sich aber in jedem Fall an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Arbeitskampfmittel rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderungen offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen sind. Das BAG stellt bei der Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme im Wesentlichen darauf ab, ob dem jeweiligen Arbeitgeber Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
In Fällen der Flashmob-Aktionen sind Arbeitgeber im Einzelhandel betroffen. Diese brauchen derartige Störungen nicht wehrlos hinzunehmen. Sie können in diesen Situationen wie in jedem anderen Fall auch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Gegenwehr kann dabei auch mit einer kurzfristigen Betriebsschließung aufgebracht werden. Der Arbeitgeber ist daher meist nicht schutzlos. Das BAG sieht in diesen Fällen auch keine Betriebsblockade vorliegen, die wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit nach allgemeiner Meinung unzulässig wäre.
Die angestrebten Abwehrmaßnahmen sollten jedoch nicht ohne Rechtsbeistand ausgeübt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und damit ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
Eine neue Gestalt der angewendeten Mittel dieser Arbeitskämpfe ist zunehmend der sog. Flashmob. Dieser „Blitzpöbel“ zeichnet sich dadurch aus, dass „Aktivisten“ der Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes sind, den Betrieb des öffentlich zugänglichen Handelsgeschäfts systematisch stören und auf diese Weise durch Produktions- oder Absatzausfall Schaden anrichten. Charakteristisch ist dabei, dass sich die Teilnehmer nicht kennen, sondern von einem Organisator auf dem Weg der Telekommunikation zur Aktion bestellt werden. Varianten des Flashmobs können dabei u.a. das Befüllen von Einkaufswagen ohne Kaufabsicht und anschließendes Stehenlassen sowie auch ein koordinierter Kauf von Pfennigartikeln sein, was zu langen Schlangen an den Kassen führt.
Seit dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Fußnote) vom 22.09.2009, welches sich mit eben diesen Maßnahmen zu beschäftigen hatte, bestehen für den betroffenen Arbeitgeber jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten auf diesen Flashmob zu reagieren. Nach dem BAG sind derartige Störungen der betrieblichen Abläufe nämlich nicht generell unzulässig.
Das BAG geht dabei zwar zunächst von einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. Es sieht dabei aber gleichzeitig die Möglichkeit der Rechtfertigung aus Gründen des Arbeitskampfes.
Grundlage dieser Auffassung ist die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Diese schützt Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind. Umfasst wird davon insbesondere und grundlegend auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Für deren Zulässigkeit müssen sie sich aber in jedem Fall an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Arbeitskampfmittel rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderungen offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen sind. Das BAG stellt bei der Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme im Wesentlichen darauf ab, ob dem jeweiligen Arbeitgeber Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
In Fällen der Flashmob-Aktionen sind Arbeitgeber im Einzelhandel betroffen. Diese brauchen derartige Störungen nicht wehrlos hinzunehmen. Sie können in diesen Situationen wie in jedem anderen Fall auch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Gegenwehr kann dabei auch mit einer kurzfristigen Betriebsschließung aufgebracht werden. Der Arbeitgeber ist daher meist nicht schutzlos. Das BAG sieht in diesen Fällen auch keine Betriebsblockade vorliegen, die wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit nach allgemeiner Meinung unzulässig wäre.
Die angestrebten Abwehrmaßnahmen sollten jedoch nicht ohne Rechtsbeistand ausgeübt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und damit ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke