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Flexibilisierung der Arbeitszeit


Unter dem Stichwort „Flexibilisierung der Arbeitszeit“ werden zunehmend auf allen arbeitsrechtlichen Ebenen Vereinbarungen mit dem Ziel abgeschlossen, ohne Mehrkosten durch unproduktive Stunden und teure Überstunden die Arbeitszeit den betrieblichen Bedürfnissen anzupassen. § 7 ArbZG lässt für die Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse breiten Raum.

I. Gleitzeit

Die Gleitzeit ist eine besondere Form der Arbeitszeitgestaltung.

Sie überlässt dem Arbeitnehmer Beginn und Ende seiner individuellen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens zu regeln (Gleitzeit) und verpflichtet ihn nur zur Einhaltung einer bestimmten festen Zeit (Kernzeit).

Beispiel:
Gleitzeit von 7:00 bis 9:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr. Kernzeit ist damit die Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, während der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen muss.

Regelmäßig werden die tatsächlich geleisteten Stunden auf einem Gleitzeitkonto erfasst. Über- und Unterschreitungen der geschuldeten Arbeitszeit sind innerhalb bestimmter Zeiten auszugleichen.
Persönliche Verhinderungen des Arbeitnehmers während der Gleitzeit begründen wegen der fehlenden Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung und damit keinen Anspruch auf die Gutschrift von Stunden (BAG, DB 94, 2034).

II. Rollierendes System


Auf der Basis der vereinbarten Arbeitszeit werden für die Dauer des gewählten Bezugszeitraumes – der bis zu einem Kalenderjahr geht – die jeweiligen Arbeitstage festgelegt. Die Einsatztage rollieren – also wechseln – jeweils „vorwärts“ oder „rückwärts.

Die Höhe der Einsatztage/Woche schwankt in der Regel. Das System wird sowohl für Teilzeit- wie auch für Vollzeitbeschäftigte verwendet. Die Vergütung wird unabhängig vom tatsächlichen Arbeitseinsatz/Monat gezahlt.
Beispiel:
Die Karstadt AG vereinbart mit einer teilzeitbeschäftigten Verkäuferin die Arbeitstage Montag, Mittwoch und Freitag zu arbeiten. Einsatztag der Verkäuferin kann auch ein Dienstag sein.

III. Neue Arbeitszeitmodelle - „Atmende Arbeitszeitplanung“

Die Anpassung der effektiven Arbeitszeit an das betriebliche Bedürfnis ist das Ziel. Dies wird erreicht durch eine von voraussichtlichem Arbeitskräftebedarf berücksichtigte Planung und entsprechende Verteilung der Arbeitszeit. So werden oft Arbeitszeitkorridore vereinbart.

Der Arbeitskorridor ist die Dauer der zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer soll mindestens 30 Stunden, höchstens 45 Stunden arbeiten.

Die Wahl des Korridors hängt maßgeblich von dem Schwankungsgrad der betrieblich verlangten Arbeitskapazität ab. Daneben finden sich tägliche Mindestarbeitszeiten, um das Verhältnis von Arbeits- und Wegezeit angemessen zu gewichten.

Die Vergütung des Arbeitnehmers ist unabhängig von dem Ausmaß seiner zeitlichen Beanspruchung. Er erhält auf der Grundlage seiner vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, der Soll-Arbeitszeit, eine feste Vergütung. Zur Kontrolle wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt, auf dem in der Regel die Differenz der tatsächlichen Arbeitszeit zur Soll-Arbeitszeit dokumentiert wird. Berichtigte Fehlzeiten wie Urlaub, Krankheit usw. führen dann nicht zum Abbau oder Aufbau von Zeitguthaben.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.06.2008


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Normen: ArbZG

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