Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 05-2 Widerrufsbelehrung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
5.3. Widerrufsbelehrung
Durch die Widerrufsbelehrung weist der Vertragsherr seinen Vertragspartner auf dessen Widerrufsrecht hin. Bei einer korrekten Ausübung des Widerrufs ist der Vertragspartner in der Lage, sich vom geschlossenen Vertrag zu lösen. Ob und unter welchen Voraussetzungen es dem Franchisenehmer möglich sein soll, den Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung zu widerrufen, wird im Folgenden geschildert.
Da das deutsche Recht eine eigene Regelung des Franchisings bislang vermissen lässt (3.1.), greifen Vorschriften anderer Rechtsgebiete auf das Franchising über. Dadurch kann sich ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers gemäß § 355 BGB aus § 505 BGB ergeben. Diese Vorschrift sieht ein Widerrufsrecht bei Ratenlieferungen vor, gilt zunächst jedoch nur für Verbraucher bei Verträgen mit einem Unternehmer.
Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher...
„...jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
Dem Verbraucher steht der Unternehmer nach § 14 BGB gegenüber.
Unternehmer ist laut dieser Vorschrift...
„...eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Da der Franchisenehmer spätestens mit Abschluss des Franchisevertrages seinen selbständigen beruflichen Tätigkeiten nachgeht, wird er zu einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Es ist deshalb fraglich, ob ein potenzieller Franchisenehmer überhaupt als Verbraucher angesehen werden kann.
Beispiel 39: Verbraucher und Unternehmer1.
V ist angestellter Buchhalter. Nach der Arbeit möchte er sich eine neue DVD kaufen, die er am Abend mit seiner Frau ansehen möchte.Ist V Verbraucher oder Unternehmer?V kauft sich die DVD zu rein privaten Zwecken. Darüber hinaus ist V Arbeitnehmer, selbst der Erwerb eines Fachbuches würde nicht unter § 14 BGB fallen.V ist demnach Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.2. U ist Inhaber eines großen Antiquitätenladens. Er erwirbt bei einer Versteigerung ein antikes Gemälde, dass er privat bezahlt und sich in seiner Wohnung aufhängt.Ist U Verbraucher oder Unternehmer?U ist in seiner Eigenschaft als Inhaber des Antiquitätenladens sicherlich ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Hier schließt U jedoch einen Kaufvertrag, der seinem Privatleben zuzurechnen ist.In diesem Falle ist U daher als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu werten.Etwas anderes würde sich ergeben, wenn U das Gemälde als Inhaber des Unternehmens für seinen Antiquitätenhandel erwirbt.
Gemäß § 507 Satz 1 BGB erstreckt sich die Regelung des § 505 BGB auf Existenzgründer. Zu beachten ist hierbei, dass § 507 BGB nur auf natürliche Personen und somit nicht auf juristische Personen Anwendung findet.
Beispiel 40: Widerruf durch eine GmbH
N möchte sein Glück als Franchisenehmer versuchen. Durch eine größere Erbschaft ist er in der Lage, dazu eine GmbH zu gründen. Als Geschäftsführer der N GmbH schließt er mit dem Franchisegeber F einen Franchisevertrag.Angenommen, es lägen konkrete Widerrufsgründe vor: Stünde N bei unterlassener Belehrung ein Widerrufsrecht nach § 505 BGB zu?Ob eine Widerrufsbelehrung erfolgte, ist in diesem Fall bedeutungslos. N schloss den Vertrag als Geschäftsführer der N GmbH. Die Regelungen des § 505 BGB gelten im Umkehrschluss aus § 507 BGB jedoch gerade nicht für juristische Personen.Ein Widerrufsrecht nach § 505 BGB steht N demnach nicht zu.
Eine weitere Einschränkung kann sich aus der Höhe des Nettodarlehensbetrages oder des Barzahlungspreises ergeben. Wird die Wertgrenze von 50.000,00 € überstiegen, so ist eine Anwendbarkeit gemäß § 507 a.E.. BGB auf Existenzgründer zu verneinen. Ausnahmsweise ist eine Anwendbarkeit zudem dann zu verneinen, wenn der Franchisenehmer insgesamt unter einem zahlbaren Betrag von 200,00 € bleiben sollte. Ist der künftige Franchisenehmer bei Vertragsschluss ein Existenzgründer und wird die Wertgrenze nicht überschritten, greift somit die Regelung des § 505 BGB, sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. Das bedeutet, dass der Franchisenehmer durch den Franchisevertrag zu einem regelmäßigen Warenbezug verpflichtet sein muss. Während das beim Vertriebs-Franchising (1.2.1.) für gewöhnlich der Fall sein dürfte, ist eine Anwendbarkeit auf das Dienstleitungs-Franchising (1.2.2.) und das Produkt-Franchising (1.2.3.) zumindest fraglich.
Beispiel 41: Beschränkung des Widerrufsrechts
N schließt mit F einen schriftlichen Franchisevertrag und startet so in die Selbständigkeit. Der Systemgegenstand ist die Jeansmarke des F. N verpflichtet sich, von F monatlich Waren im Wert von 30.000,00 € abzunehmen.Angenommen, N widerruft fristgemäß schriftlich: Ist der Widerruf nach § 505 BGB wirksam?Der Widerruf ist wirksam, wenn N die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 505 BGB erfüllt. N war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Existenzgründer. Außerdem beträgt der Barzahlungspreis 30.000,00 € und übersteigt nicht den Betrag von 50.000,00 €. Somit gelten für ihn gemäß § 507 BGB die Vorschriften des § 505 BGB. N ist verpflichtet, eine wiederkehrende Menge von F abzunehmen, der Franchisevertrag wurde schriftlich geschlossen. Zudem hat N fristgemäß schriftlich widerrufen.Der Widerruf des N nach § 505 BGB ist somit wirksam.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so steht dem Franchisenehmer gemäß § 505 Absatz 1 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Entschließt sich der Franchisenehmer dazu, den Vertrag zu widerrufen, muss er die weiteren Voraussetzungen des § 355 BGB beachten. Ein wirksamer Widerruf setzt somit voraus, dass der Widerruf gegenüber dem Franchisegeber fristgemäß erklärt wird. Die Frist beträgt bei einer korrekten Widerrufsbelehrung zwei Wochen und beginnt mit dem Tage nach der Belehrung zu laufen. Eine korrekte Widerrufsbelehrung liegt gemäß § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB dann vor, wenn sie dem Franchisenehmer in Textform vor Vertragsschluss ausgehändigt wird. Neben dem Namen und der Anschrift desjenigen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist, muss die Belehrung zusätzlich einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten. Erhält der Franchisenehmer die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist abweichend vom Regelfall einen Monat.
Gemäß § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht nicht, sofern der Franchisenehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Zur abschließenden Verdeutlichung sind nachfolgend die wichtigsten Punkte der Widerrufsbelehrung zusammengefasst:
- Die Widerrufsbelehrung ist eine Obliegenheit des Franchisegebers,
- sie sollte vom Franchisegeber daher stets erfolgen, sofern dem Franchisenehmer ein Widerspruchsrecht zusteht,
- ein Widerspruchsrecht besteht für den Franchisenehmer nach §§ 505, 507 BGB dann, wenn dieser als natürliche Person Existenzgründer ist und dabei unter der Wertgrenze von 50.000,00 € bleibt, den Betrag von 200,00 € nicht unterschreitet und ihm durch den Franchisevertrag eine wiederkehrende Bezugsbindung auferlegt wird,
- gemäß § 355 BGB muss der Widerruf dem Franchisegeber fristgerecht, in der Regel also binnen zwei Wochen (ohne Angabe von Gründen), erklärt werden
Hat der Franchisenehmer erfolgreich widerrufen, so ist er nicht länger an seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden (10.6.).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Stand: September 2007
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