Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 1-3 Besondere Formen der Franchise
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.3. Besondere und spezielle Formen der Franchise
Die beschriebenen Grundtypen können in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet sein. Einerseits kann das Franchisegeschäft das einzige Unternehmen des Franchisenehmers darstellen (Fußnote). Andererseits kann der Franchisenehmer neben dem Franchisebetrieb weitere Geschäftstätigkeiten ausüben (Fußnote).
Nachstehende Möglichkeiten werden im Folgenden betrachtet:
- Abteilungs-Franchise (Fußnote),
- Shop-in-Shops (Fußnote),
- Investitions-Franchisen (Fußnote),
- Master-Franchise (Fußnote),
- Gebietsentwicklungs-Vereinbarungen (Fußnote)
1.3.1. Abteilungs-Franchise
Bei den Abteilungs-Franchisen gliedert der Franchisenehmer seinem eigentlichen und unabhängigem Betrieb lediglich eine Abteilung an. Nur für diese wird dann ein Franchisevertrag geschlossen. Somit handelt es sich bei den Abteilungs-Franchisen um eine Form des Mini-Franchisings.
Beispiel 8: Abteilungs-Franchise
X ist Betreiber eines Frisörsalons. Um seinen Umsatz zu steigern, richtet er eine Abteilung ein, in der er die Pflegeprodukte des Unternehmens Y verkauft. X hat dazu mit Y einen Franchisevertrag geschlossen.
1.3.2. Shop-in-Shop
Beim Shop-in-Shop Konzept wird in einem Kaufhaus oder einer ähnlichen Einrichtung eine kleine, unabhängige Abteilung mit einem bestimmten Sortiment betrieben.
Hierbei sind drei Konstellationen denkbar:
1. Der Betreiber der Verkaufseinrichtung ist zugleich der Franchisegeber.
Beispiel 9: Shop-in-Shop (Fußnote)
Die Kaufhauskette X ist besonders für das hauseigene Restaurant bekannt. Teilweise vergibt es jedoch Franchisen an unabhängige Unternehmer für die Leitung des Restaurants auf dem Kaufhausgelände.
2. Der Betreiber der Verkaufseinrichtung ist nicht der Franchisegeber. Er trifft mit diesem jedoch die Vereinbarung, in den eigenen Räumen den Betrieb dessen Franchisenehmers zuzulassen.
Beispiel 10: Shop-in-Shop (Fußnote)
Die Kaufhauskette X vereinbart mit dem Reiseveranstalter Z die Eröffnung eines kleinen Reisebüros in den Räumlichkeiten der X. Der selbständige Y wird Betreiber des Reisebüros.
3. Der Franchisevertrag wird direkt zwischen dem Betreiber des Shop-in-Shops und dem Franchisegeber geschlossen. Der Franchisenehmer unterhält seinen Betrieb in den Räumen einer Verkaufseinrichtung, die nicht Mitglied des Franchisenetzes ist.
Beispiel 11: Shop in Shop (Fußnote)
Die Kaufhauskette X gestattet dem Y innerhalb des Kaufhauses in K ein Reisebüro zu eröffnen. Y schließt dafür mit dem Reiseveranstalter Z einen Franchisevertrag.
1.3.3. Investitions-Franchise
Das typische Merkmal der Investitions-Franchise ist der hohe Kapitaleinsatz des Franchisenehmers. Daher wird die Investitions-Franchise oft als Groß-Franchise bezeichnet. Da regelmäßig größere Unternehmen als Franchisenehmer auftreten, wird bei diesem besonderen Typ die Bezeichnung corporate franchise gebraucht. Im Gegensatz zu anderen Franchise-Typen vergibt der Franchisenehmer bei Investitions-Franchisen die anfallenden Tätigkeiten an Spezialisten oder an andere Personen, die wiederum von externen Beratern unterstützt werden.
Beispiel 12: Investitions-Franchise
Bekannter Vertreter der Investitions-Franchisen ist neben McDonald’s und Holiday Inn beispielsweise Obi.
1.3.4. Master-Franchise
Die Master-Franchise eignet sich besonders für Franchisegeber, die ihr System auf ausländische oder weiter entfernte nationale Märkte ausweiten möchten. Hierbei erwirbt der Master-Franchisenehmer das Franchisepaket und vergibt seinerseits Unter-Franchisen. Regelmäßig richtet der Unter-Franchisegeber dazu ein eigenes Franchisesystem ein.
Beispiel 13: Master-Franchise
Die aus Beispiel 8 bekannte Y ist mit ihren Pflegeprodukten so erfolgreich, dass sie nun den französischen Markt erschließen möchte. Dazu vereinbart sie mit dem französischen F, dass dieser als Master-Franchisenehmer auf dem französischen Markt Unter-Franchisen an weitere Unternehmen vergeben soll.
1.3.5. Gebietsentwicklungs-Vereinbarungen
Bei den Gebietsentwicklungs-Vereinbarungen (Fußnote) wird der Franchisenehmer als Entwickler (Fußnote) oder Gebietsentwickler bezeichnet. Er wird vom Franchisegeber mit der Entwicklung eines bestimmten Gebietes betraut und genießt einen besonderen Gebietsschutz (Fußnote). In diesen Gebieten richtet der Franchisenehmer verschiedene Betriebe ein. Für diese werden mit dem Franchisegeber eigene Franchiseverträge (Fußnote) geschlossen.
Beispiel 14: Gebietsentwicklungs-Vereinbarungen
F aus Beispiel 13 betraut das Südfranzösische Unternehmen U damit, als Franchisenehmer den südfranzösischen Markt zu erschließen.
1.3.6. Mobiles und immobiles Franchising
Die Begriffe mobiles und immobiles Franchising kennzeichnen den Standort des Vertriebes. Während dieser beim immobilen Franchising fest ist, erfolgt der Vertrieb beim mobilen Franchising durch Verkaufsfahrzeuge an unterschiedlichen Orten.
Beispiel 15: Mobiles und immobiles Franchising
Mobiles Franchising betreibt Eismann. Als Beispiel für das immobile Franchising kann McDonald’s angesehen werden.
1.3.7. Weitere Formen der Franchise
Außer den betrachteten Erscheinungsformen des Franchisings werden in der Literatur einige weitere Formen des Franchisings beschrieben.
Zu nennen sind dabei vor allem:
- Mehrfach-Franchisen
- Franchisen in mehreren Systemen
- Konföderations-Franchising
- Koalitions-Franchising
- Conversion-Franchise
Diese Erscheinungsformen des Franchisings spielen in der Praxis eine eher geringe Rolle.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: 2007
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28
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