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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 11-2 Nachteile des Franchisings

11.3. Nachteile des Franchisings

Zwar bietet das Franchising gegenüber anderen Absatzmöglichkeiten interessante Vorteile, mögliche Nachteile sollten dennoch nicht außer Acht gelassen werden. Im Folgenden werden daher Nachteile angesprochen, die auf einen Franchisegeber (11.3.1.) und dessen Franchisenehmer (11.3.2.) zukommen können.

11.3.1. Nachteile des Franchisegebers

Ein Nachteil kann für den Franchisegeber im hohen finanziellen Aufwand bestehen, der für die Verwaltung des Netzwerkes aufgebracht werden muss. So erfordern die Schulung der Franchisenehmer und deren Versorgung mit Know-How nicht nur einen beträchtlichen Zeitaufwand - vor allem entstehen dadurch hohe Kosten. Auf lange Sicht gesehen zahlt sich dieser Aufwand jedoch in den meisten Fällen aus, da geschulte Franchisenehmer bessere Umsätze erzielen können. Nicht direkt ein Nachteil, wohl aber ein wesentliches Einstiegskriterium stellen die Anforderungen an das Konzept des potenziellen Franchisegebers dar. Wie bereits angesprochen, verlangt der europäische Verhaltenskodex für Franchising, dass das künftige Franchisekonzept bereits längere Zeit am Markt vertreten und durch zumindest ein Pilotprojekt erprobt ist (4.1.1.). Ein schneller und leichter Einstieg als Franchisegeber ist daher nicht möglich.

Beispiel 96: Nachteile des Franchisegebers


Zwar sind die Backstuben des G aus Beispiel 94 bundesweit bekannt und vertreten. Dennoch hat er im Vergleich zum U erheblich höhere Ausgaben: G muss, im Gegensatz zum U beträchtliche Beträge für die Schulungen seiner Franchisenehmer aufwenden. Ob sich diese Aufwendungen auf lange Sicht auszahlen werden, kann zunächst nur vermutet werden.

11.3.2. Nachteile des Franchisenehmers

Ein wesentlicher Nachteil für den Franchisenehmer kann im beschränkten Umfang seiner Selbständigkeit liegen. Zwar ist der Franchisenehmer grundsätzlich selbständig, dennoch ist er im direkten Vergleich zu anderen Selbständigen in seinen Entscheidungen relativ eingeschränkt. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, das Konzept des Franchisegebers zu übernehmen und sich an dessen Richtlinien und Weisungen zu halten. Weiterhin ist die langfristige Bindung an den Franchisegeber zu bedenken. Diese kann durchaus als Vorteil gewertet werden. Schließlich ist die unternehmerische Zukunft des Franchisegebers gesichert und planbar. Dennoch geht dem Franchisenehmer durch diese Bindung die Reaktionsdynamik verloren, welche einem unabhängigen Unternehmer stets möglich ist. Schließlich sollten die Franchisegebühren nicht ohne Erwähnung bleiben. Sowohl in den Einstiegsgebühren, als auch in den laufenden Gebühren sind teilweise nicht unerhebliche finanzielle Belastungen des Franchisenehmers zu sehen, die ein unabhängiger Unternehmer nicht zu tragen hat.

Beispiel 97: Nachteile des Franchisenehmers


N und S aus Beispiel 95 sind mittlerweile beide erfolgreiche Betreiber einer Backstube. Zwar sind beide grundsätzlich selbständige Unternehmer, N ist jedoch an die Richtlinien und das Franchisepaket des G gebunden. Während S jederzeit sein Angebot und seine Preise anpassen kann, muss N die Vorgaben seiner Systemzentrale beachten und zusätzlich Franchisegebühren entrichten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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