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Freigabe des Geschäftsbetriebs in der Insolvenz: Teil 1 Möglichkeit der Freigabe


Die selbständige Tätigkeit von Insolvenzschuldnern im laufenden Insolvenzverfahren und in der nachfolgenden Wohlverhaltensphase bildet für den Insolvenzverwalter regelmäßig ein Problem, das nur in enger Zusammenarbeit mit dem Schuldner gelöst werden kann.

Das (Regel)Insolvenzverfahren für Selbständige zerfällt genauso wie das Verbraucherinsolvenzverfahren in die beiden Teile: Insolvenzverfahren und nachfolgende Wohlverhaltensphase. Im Insolvenzverfahren geht die Verfügungsbefugnis über sämtliche zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände auf den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder über. Vermögensgegenstände werden normalerweise entweder frei verkauft oder im Rahmen einer Auktion veräußert. Nachdem das vollständige Vermögen verwertet wurde, wird der Erlös auf die Gläubiger verteilt und der Schuldner in die sogenannte Wohlverhaltensphase entlassen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters und kehrt zum Insolvenzschuldner zurück.

Ein Problem kann entstehen, wenn der Geschäftsbetrieb des Selbständigen zu diesen Vermögensgegenständen gehört. Handelt es sich um einen sanierbaren Betrieb, wird der Insolvenzverwalter ihn unter eigener Direktion – möglicherweise mit dem Insolvenzschuldner als Geschäftsführer – fortführen oder veräußern sofern dies sich als unmöglich erweist, wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, die Mitarbeiter entlassen und das Firmenvermögen veräußert.

Schwierig wird es, wenn es sich bei dem Geschäft des Schuldners um einen Kleinstbetrieb handelt, mit dem dieser seinen Lebensunterhalt bestreitet, etwa als selbständiger Handwerker, Fotograf oder als Taxifahrer. In diesem Fall steht der Insolvenzverwalter vor dem Problem, dass er bei Einstellung des Geschäftsbetriebs dem Schuldner – der aufgrund der Selbständigkeit auch kein Arbeitslosengeld I erhalten wird – die Lebensgrundlage entzieht.

Bei Fortführung des Geschäftsbetriebs ergeben sich jedoch für den Verwalter selbst entweder eine Arbeitsaufwand, der in keinem Verhältnis zu seiner Vergütung steht oder – bei „Geschäftsführung“ durch den Schuldner Haftungsrisiken für Neuverbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit, die der Verwalter nicht überwachen kann. Der Insolvenzverwalter müsste eigentlich bei jedem einzelnen Einkauf des Insolvenzschuldners zunächst um Zustimmung gefragt werden und hernach die Zahlung von seinem Treuhandkonto veranlassen und später die Forderungen gegen die Kunden des Insolvenzschuldners einziehen. Dies kann der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Vergütung bei Verfahren dieser Größenordnung nicht leisten.

Im laufenden Insolvenzverfahren kann der Verwalter den Geschäftsbetrieb wie jeden anderen Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn er davon ausgehen muß, dass die dadurch entstehenden Kosten die Einkünfte für die Masse übersteigen werden. Gerade bei Kleinstbetrieben, die nur vom Schuldner selbst geführt werden und dessen Lebensunterhalt bilden, wird dieses Mittel in der Praxis häufiger angewandt.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 01.02.2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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