Fristbeginn Widerrufsbelehrung Internetangebot
Fristbeginn Widerrufsbelehrung Internetangebot
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 15.03.2007 (Az. 4 W 1/07) hat das Gericht entschieden, dass die gesetzliche Formulierung über den Fristbeginn der Widerrufsbelehrung gemäß § 312 c Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig ist. Zu beachten ist dieses Urteil von allen Unternehmern, die an Verbraucher über Fernabsatz verkaufen, hier insbesondere natürlich über das Internet (B2C).
§ 312 c Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung über notwendige Informationen zu unterrichten hat. Über eine Verweisung gelangt man zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten (BGB-InfoV) und ein dort enthaltenes Muster für die Widerrufsbelehrung. In diesem Muster steht der Satz „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
In oben genanntem Fall hatte ein Anbieter in seinem Internetangebot genau diese gesetzliche Formulierung übernommen und so auf der Angebotsseite über den Fristbeginn des Widerrufsrechtes informiert.
Nunmehr hat das OLG Hamm entschieden, dass diese Formulierung nicht ausreicht. Ähnlich hatte bereits das Kammergericht Berlin am 05.12.2006 (Az. 5 W 295/06) geurteilt. Eine Abmahnung auf Grund dieser Formulierung des Fristbeginns der Widerrufsfrist ist rechtens. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Belehrung vor allem nicht hinreichend klar und verständlich sei. Der Verbraucher soll möglichst genau wissen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Aus der bisherigen Formulierung ist dies jedoch gerade nicht möglich: bei Erstbetrachtung des Internetangebotes, Zweitbetrachtung, beim Kauf zum Höchstgebot, nach Eingang der Ware? Da hier mitunter einige Tage Zeit verstreichen, spielt dies für den Beginn der Zwei-Wochen bzw. Ein-Monats-Frist durchaus eine Rolle.
In der Konsequenz bedeutet diese Rechtsprechung, dass zum Schutz vor Abmahnungen die Formulierung etwa eines Angebotes bei Ebay bereits auf der Angebotsseite umformuliert werden muss. Insbesondere muss klar und verständlich formuliert sein, wann die Widerrufsfrist beginnt - in der Regel frühestens mit Erhalt der Bestätigungsemail, da eine Email der genannten Textform entspricht. In der Bestätigungsemail kann es hingegen bei der gesetzlichen Mustertextformulierung bleiben. Wann die Widerrufsfrist letztendlich tatsächlich beginnt, hängt gegebenenfalls vom Einzelfall ab. Bei der Formulierung ist anwaltlicher Rat jedenfalls ratsam.
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Stand: 04/07
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