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Fristlos kündigen bei Nichtzahlung Kaution


Ein Beispiel vorab:

Der Mieter eines Ladengeschäfts erfüllt zunächst seine Zahlungspflichten. Der Vermieter ist zufrieden und wiegt sich in Sicherheit.

Leider kommt es für den Vermieter oft anders als gedacht.

Der Mieter kürzt die Miete oder ein Schaden entsteht. Erst jetzt bemerkt der Vermieter, dass der Mieter trotz Mahnung die Kaution nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.

Es stellt sich nun die Frage:
Aus welchen Gründen kann eine Partei einen Mietvertrag fristlos kündigen und welche Rechte verbleiben dem Gekündigten? Genügt die nicht gezahlte Kaution als Kündigungsgrund?

Im BGB steht unter § 543, dass jede Partei aus einem wichtigen Grund das Mietverhältnis fristlos kündigen kann. Die Voraussetzungen für die Kündigung müssen allerdings differenziert werden.

Was den Vermieter betrifft, so muss allgemein festgestellt werden, ob bei Nichtzahlung der Kaution die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist.
Der Vorstellung, dass die Nichtzahlung der Kaution noch keinen Kündigungsgrund für den Vermieter darstellen kann, wurde vom BGH ein Ende gesetzt. Dass die Zahlung der Kaution ein sogenanntes Sicherungsbedürfnis des Vermieters befriedigt, ist seitdem unumstritten. Hält der Mieter sich nicht an die Absprache zur Kaution, so kann der Vermieter diesem fristlos kündigen und sogar die Kaution noch einklagen.

Wartet der Vermieter jedoch allzu lange mit der Kündigung, ist das ein sicheres Indiz dafür, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter noch zumutbar ist.

Weiterhin setzt § 543 Abs. 1 BGB eine erfolglose Abmahnung voraus, wenn der wichtige Kündigungsgrund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht.

Kürzt der Mieter die Miete, lebt das Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf. Ist dann die vereinbarte Kaution nicht hinterlegt, wird das Mietverhältnis massiv gestört und der Vermieter darf den Vertag jederzeit und fristlos kündigen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08/07


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Normen: $ 543 BGB

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