GEMA Vergütungspflicht bei Straßenfesten
Auf Strassenfesten, Weinfesten oder Weihnachtsmärkten werden Köstlichkeiten und Getränke angeboten. Dazu darf gute Musik nicht fehlen.
Hat der Anbieter des Standes für das Abspielen von CDs oder für den Auftritt einer Band Gebühren an die GEMA abzuführen?
Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie hat 2 Hauptaufgaben. Über die GEMA können alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert erworben werden. Die Lizenzbeiträge leitet die GEMA dann an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Die GEMA ist ein Verein. Die Rechtsgrundlage für ihre Befugnis Lizenzbeiträge für die Rechte von Musiker einzuziehen leitet sich aus dem Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWG) ab.
Nach § 6 UrhWG ist die GEMA verpflichtet die Rechter der Urheber musikalischer Werke und ihre Ansprüche zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.
Der Grund, weshalb die GEMA die Rechte von Urhebern musikalischer Werke wahrnimmt, liegt im Urhebergesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte- UrhG) selbst.
Nach § 1 UrhG genießen Urheber von Werken Schutz im Sinne des Gesetzes. Zu den geschützten Werken zählen auch Werke der Musik (§ 2 Nr. 2 UrhG). Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes – hier der Komponist/Sänger. Der Urheber hat nach § 21 UrhG das ausschließliche Recht das Werk durch Tonträger öffentlich wiederzugeben. Das bedeutet, dass alleine der Komponist/Sänger das Musikstück in der Öffentlichkeit wiedergeben darf. Da hierdurch das Musikstück nahezu niemals gespielt werden dürfte, erlaubt § 52 UrhG die öffentliche Wiedergabe. Öffentlich ist die Wiedergabe von Musikstücken bei einem Straßenfest deshalb, weil es einer unbeschränkten Anzahl von Personen wahrnehmen kann und nicht nur einer beschränkten Anzahl, wie bei einer privaten Party, zugänglich gemacht wird. § 52 UrhG bestimmt im Fall der öffentlichen Wiedergabe, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.
Selbstverständlich ist es keinem Urheber eines Werkes möglich, jede öffentliche Aufführung zu überwachen und dem Festveranstalter die angemessene Vergütung für die Aufführung des Musikwerkes in Rechnung zu stellen. Daher sind die meisten Urheber Mitglieder der GEMA, die die Durchsetzung der angemessenen Vergütung für den Urheber wahrnimmt.
Es besteht jedoch eine Pflichtmitgliedschaft der Urheber bei der GEMA. Der Vergütungsanspruch entsteht alleine durch die Schöpfung des Werkes. Die GEMA ist an diesem Vorgang nicht beteiligt. Sie setzt lediglich die Rechte des Urhebers durch.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/04
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.
Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Medienrecht/ MusikRechtsinfos/ Urheberrecht/ Musik
Rechtsinfos/ Urheberrecht/ Lizenzrecht
Rechtsinfos/ Urheberrecht/ Rundfunk
Rechtsinfos/ Lizenzrecht
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht
Rechtsinfos/ Urheberrecht/ GEMA GEZ
Rechtsinfos/ Sonstiges