Gebührenpflicht auch für PCs in Vereinen
Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Fußnote) von 2004 wurde nicht über den 31.12.2006 hinaus verlängert. Ab Januar 2007 sind somit Vereine zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet, die einen internetfähigen PC besitzen. Diese Gebührenpflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn private PCs - wenn auch nur teilweise - die Vereinsarbeit verwendet werden. Vereine, die gemeinnützige oder mitteltätige Zwecke im Sinne des § 51 bis § 68 der Abgabenordnung (Fußnote) verfolgen und die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 RGebStV erfüllen, können auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten. Welche Einrichtungen diese Befreiung erhalten können, ist in § 5 Abs. 7 RGbStV genau aufgelistet; dies sind u. a.:
Krankenanstalten, Müttergenesungsheimen, Ausbildungsstätten und Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Fußnote) und der Altenhilfe
Liegt kein Befreiungstatbestand vor, besteht die Pflicht zur Anmeldung von internetfähigen PCs bei der Gebühreneinzugsstelle (Fußnote) in Köln, wenn nicht schon ein herkömmliches Gerät (Fußnote) am Standort angemeldet ist. Als Standort wird von der GEZ das Grundstück angesehen, auf dem das Rundfunkgerät bzw. Internet- PC betrieben wird. Der Verein hat dann (Fußnote) für jede „Betriebsstätte“, an welcher internetfähige PCs betrieben wird, monatliche Gebühren von 5,52 Euro (=jährlich 66,24 Euro) an die GEZ zu entrichten. Da die Diskussion hinsichtlich der Gebührenpflicht von interfähigen PCs noch anhält, besteht noch eine Änderungsmöglichkeit.
Wenn der Verein mehrere Betriebsstätten unterhält, ist für jede Betriebsstätte die Rundfunkgebühr zu zahlen.
Selbst Mitarbeiter oder Mitglieder, die ihren PC „nicht nur ausschließlich“ privat nutzen, müssen diesen Internet- PC anmelden, da auch für den privaten PC Gebühren zu entrichten sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtanmeldung eines internetfähigen Pc auch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 2007/04
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Urheberrecht/ RundfunkRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Gesellschaftsformen
Rechtsinfos/ Medienrecht/ Fernsehen
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gemeinnützigkeit