Gefahren des Einzugsermächtigungsverfahrens bei Insolvenz des Schuldners Teil 2
Aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr ist das Einzugsermächtigungsverfahren nicht mehr wegzudenken. Im Falle der Insolvenz des Schuldners drohen dem Gläubiger jedoch erhebliche Gefahren. Der Insolvenzverwalter kann die eingezogenen Beträge zurückbuchen und zwar bis zu einem Zeitraum von viereinhalb Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist das Geld vom Gläubigerkonto erst einmal zurückgebucht, gibt es kaum eine Möglichkeit die Beträge wiederzuerlangen. (Teil I )Eine Gefahr ergibt sich daraus, dass die allgemein bekannte „sechs Wochen Frist“ für den Widerspruch in Wirklichkeit wesentlich länger ist. Die Frist beginnt nämlich „sechs Wochen nach Rechnungsabschluss der Bank“.
Es ist also gerade nicht so, dass wenn der Schuldner sechs Wochen nach Belastung seines Kontos nicht widersprochen hat, kann man das Geld als „sicher“ verbuchen“! Diese Ansicht ist nicht nur falsch, sie birgt auch für den Gläubiger im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Planung erhebliche Risiken.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken findet sich üblicherweise folgende Formulierung: “Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben“. Dreh- und Angelpunkt für die sechs Wochen Frist ist danach der Rechnungsabschluss der Bank. Zumeist haben die Banken einen quartalsweisen Rechnungsabschluss. Falls die Abbuchung am Quartalsanfang erfolgte, beträgt der Zeitraum des Widerspruchs viereinhalb Monate. (Beispiel: Abbuchung Anfang September, Rechnungsabschluss 31.12 zzgl. sechs Wochen. Das Widerspruchsrecht kann also bis Mitte Februar ausgeübt werden). Manche Banken haben auch halbjährliche oder jährliche Rechnungsabschlüsse. Das heißt, der Gläubiger trägt das Insolvenzrisiko des Schuldners bis zu einem Zeitraum von siebeneinhalb, beziehungsweise dreizehneinhalb Monaten.
Dieses Ergebnis erscheint zunächst ungerecht. Es erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Berechtigung der Forderung von den Banken nicht überprüft wird und der Schuldner dem Gläubiger quasi ein unbegrenztes Zugriffsrecht auf sein Konto einräumt. Der Bundesgerichtshof hat den pauschalen Widerruf von Einzugsermächtigungen bereits Ende 2004 für zulässig erklärt hat (BGH, Urt.v. 04.11.2004, IX ZR 22/03). Der Bundesgerichtshof sieht keinen Grund, den Gläubiger der mit dem Einzugsermächtigungsverfahren arbeitet besser zu stellen, als den Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Forderung noch nicht erhalten habe. Hieraus resultiert zum einen, dass der Insolvenzverwalter gar keine Genehmigung erteilen darf. Zum anderen aber auch, dass er zum Widerspruch verpflichtet ist.
Rechtlich ist bis zum Zeitpunkt der Genehmigung die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt, obwohl sich der Geldbetrag faktisch auf dem Gläubigerkonto befindet. Da die Genehmigung nicht ausdrücklich erfolgt, sondern der Schuldner einfach schweigt, ist die Frist an die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken gekoppelt.
Freilich hinkt dieses Ergebnis. Durch die Rückbuchung wird die Schuldnerbank als Gläubigerin quasi „bevorzugt“, wenn sich das Schuldnerkonto im Zeitpunkt der Rückbuchung im Soll befindet. Ihre Forderung wird nämlich durch den Ausgleich des Kontos zuvor erfüllt. Dagegen trägt der Bundesgerichtshof vor, dass durch den Widerspruch des Insolvenzverwalters lediglich der status quo wieder hergestellt würde. Der Widerspruch käme der Masse zugute, da die für die Betriebsfortführung notwendige Liquidität wiederhergestellt werde.
Jeder Gläubiger sollte die Risiken des Einzugsermächtigungsverfahrens kennen und einkalkulieren. Auf jeden Fall sollten Gläubiger, die mit dem Einzugsermächtigungsverfahren arbeiten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank überprüfen, den Rückbuchungszeitraum kennen und das Risiko des Forderungsverlustes einkalkulieren.
Um im Insolvenzfall auf der sicheren Seite zu sein, darf der Gläubiger nur Barzahlungen akzeptieren. Dies ist jedoch - da der Bargeldlose Zahlungsverkehr aus der Praxis nicht mehr wegzudenken ist - keine echte Alternative für Gläubiger. Ausgehend von der Argumentation des Bundesgerichtshofes bietet sich aber auch das so genannte „Abbuchungsverfahren“ an. Der Abbuchungsauftrag ist eine Form der Lastschrift. Es wird vom Schuldner der eigenen Bank schriftlich erklärt, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Der Gläubiger erteilt dann seiner Bank den Auftrag, den entsprechenden Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Eine Rückbuchung wegen Widerspruchs ist nicht möglich, da der Schuldner durch die Erteilung des Abbuchungsauftrages der Belastung seines Kontos zustimmt. Eine Rückbelastung erfolgt bei diesem Verfahren, wenn das Schuldnerkonto nicht gedeckt, erloschen oder kein Abbuchungsauftrag vorliegt.
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Stand: 13.07.2007
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
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- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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