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Gemeinnützigkeitsrecht: Geschäftsjahr darf vom Kalenderjahr abweichen

Die Oberfinanzdirektion (Fußnote) Frankfurt hat in einer Verfügung (Fußnote) notiert: "Das Geschäftsjahr gemeinnütziger Organisationen darf vom Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall wird der Nachweis der Steuerbegünstigung durch Vorlage der Unterlagen für die beiden betroffenen Geschäftsjahre erbracht."


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Gericht / Az.: OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 20. Juni 2005 - S 0170 A - 17 - St II 1.03

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