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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 02 - Tatbestandsvoraussetzungen

3 Tatbestandsvoraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Das steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsrecht muss gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit verfolgen.

3.1 Gemeinnützige Zwecke § 52 AO

Die Formen der gemeinnützigen Zwecke sind abschließend in § 52 AO geregelt.

3.1.1 Allgemeines

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf

  • materiellem,
  • geistigem und
  • sittlichem

Gebiet selbstlos zu fördern, § 55 AO.

Darüber hinaus kann die Steuervergünstigung nur dann gewährt werden, wenn als weitere Voraussetzungen

  • die Ausschließlichkeit,
  • die Unmittelbarkeit,
  • die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen und
  • die tatsächliche Geschäftsführung

gegeben sind.

Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach Tipke/Kruse (Kommentar zur AO) soll der unbestimmte Rechtsbegriff von

  • den jeweils herrschenden Staatszielbestimmungen und sozialethischen Prinzipien,
  • der tragenden Geistesverfassung und
  • der Werteinstellung

abhängig sein.

Körperschaften in dem Sinne sind die

  • Körperschaften,
  • Personenvereinigungen und
  • Vermögensmassen

im Sinne des KStG. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Vereine, unabhängig davon, ob sie im zuständigen Vereinsregister eingetragen sind oder nicht.

3.1.2 Gemeinnützige Zwecke § 52 Abs. 2 AO

Nach § 52 Abs. 2 AO gelten unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO beispielhaft als Förderung der Allgemeinheit die Förderung von:

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Religion,
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Kunst und Kultur,
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege,
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Studentenhilfe,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Wohlfahrtspflege,
  • Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
  • Rettung aus Lebensgefahr,
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivilschutz, Unfallverhütung,
  • internationaler Gesinnung, Toleranz auf Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,
  • Tierschutz,
  • Entwicklungszusammenarbeit,
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  • Fürsorge für (ehemalige) Strafgefangene,
  • Gleichberechtigung von Mann und Frau,
  • Schutz von Ehe und Familie,
  • Kriminalprävention,
  • Sport,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei,
  • Traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching,
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung,
  • Amateurfunken, Modellflug und Hundesport,
  • des demokratischen Staatswesens,
  • bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sodass sie dem Grunde nach bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jederzeit ergänzt und der entsprechende Förderungszweck für gemeinnützig erklärt werden kann.

Organisatorisch bestimmen die obersten Finanzbehörden der Länder hier eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes, die für diese Entscheidungen zuständig ist.

Beispiel
Die Arbeitsgemeinschaft Arge e.V. setzt sich in der Gesellschaft nachhaltig dafür ein, dass in der Bezahlung von Mann und Frau endlich eine Gleichberechtigung stattfindet.

  • Da die Arge e.V. nach § 52 Abs. 2 AO die Allgemeinheit mit ihrer Auffassung fördert, wird sie grundsätzlich als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 1 AO anzuerkennen sein.

3.1.3 Förderung des Sports

Die Förderung des Sports ist stets ein gemeinnütziger Zweck.

Sportliche Betätigung in diesem Sinne setzt nach der Auffassung des BFH (Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, S. 9) nicht notwendigerweise eine körperliche Ertüchtigung in Form von Leibesübungen voraus.

Förderungsfähig ist in der Regel der Amateursport im Gegensatz zum bezahlten Sport, dessen Förderung keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Allerdings ist es unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten den bezahlten Sport fördert.

Sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, stellen jedoch dem Grunde nach wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar.

Im Übrigen sind sportliche Betätigungen im Allgemeinen gemeinnützig, selbst wenn sie gegen andere Gemeinnützigkeitsziele verstoßen. Nach der Auffassung des BFH (Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, S. 9) ist diese gesetzgeberische Wertung hinzunehmen.

Beispiel
Der FC Kiel e.V. richtet in jedem Jahr sein Vereinssportfest aus. Bei diesem Sportfest im Jahr 2018 soll den Mitgliedern des Vereins ein spektakuläres Ereignis geboten werden. Hierzu wird der gerade in Strande (Kiel) urlaubmachende und bezahlte Neuling des Hamburger SV eingeladen. Auf Grund des positiven Verhältnisses des Vorstandes des FC Kiel e.V. zu diesem Neuling wird beschlossen, ihn zu fördern.

  • Die Förderung der unbezahlten Sportler ist stets ein gemeinnütziger Zweck.
  • Darüber hinaus stellt die Förderung von bezahlten Sportlern ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck dar, sodass die Förderung des Neulings die steuerbegünstigten Zwecke nicht entfallen lässt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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