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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 13 - Steuerlich unschädliche Betätigungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.7.3 Steuerlich unschädliche Betätigungen

Bei den steuerlich unschädlichen Betätigungen werden einerseits die Beschaffung der Mittel und andererseits die Weiterleitung der Mittel beleuchtet.

3.7.3.1 Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke

§ 58 Nr. 1 AO enthält eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn ihre Betätigung ausschließlich in der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.

Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt aber voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

Die Rechtsform einer Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO wird im Regelfall ein rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein oder auch eine rechtsfähige Stiftung sein.

Ihr Auftreten nach außen erfolgt in der Regel als

  • Förderverein (z.B. Vereine zur Förderung der Errichtung von Sportanlagen, Vereine zur Förderung von Schulen und Universitäten),
  • Zuwendungs-/Spendensammelverein oder
  • Förderstiftung.

EU- beziehungsweise EWR-Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften) können grundsätzlich Mittelbeschaffungskörperschaften im Sinne von § 58 Nr. 1 AO sein.

Dies setzt jedoch voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung von der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erfüllt werden.

Beispiel
Eine steuerbegünstige Körperschaft des öffentlichen Rechts führt einen Spendenmarathon im Fernsehen für eine gemeinnützige Körperschaft des privaten Rechts durch, deren Ziel die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern ist.

  • Die Beschaffung der Mittel für die Körperschaft des privaten Rechts stellt für die Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 58 Nr. 1 AO eine zulässige Vorgehensweise dar, soweit die Körperschaft des privaten Rechts die Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke einsetzt.

3.7.3.2 Weiterleitung von Mitteln an inländische Körperschaften des privaten Rechts, die steuerbegünstigt sind

Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt immer voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG muss diese Körperschaft folglich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sein, weil sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Die beschafften Mittel von der Förderkörperschaft müssen von der anderen Körperschaft des privaten Rechts für die Verwirkung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

3.7.3.3 Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften

Die Weitergabe von Mitteln durch eine inländische Förderkörperschaft an eine ausländische Körperschaft ist möglich.

Die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft muss aber im Einklang mit dem deutschen steuerbegünstigten Recht stehen.

Bei der Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Einrichtung (innerhalb oder außerhalb von EU/EWR) muss aber sichergestellt sein, dass es sich bei dem Empfänger um eine Körperschaft handelt.

Denn eine begünstigte Empfängerkörperschaft kann ebenfalls eine ausländische Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.

achweise, die Prüfungszwecken dienen, dass die Mittel an eine ausländische Körperschaft geflossen sind, sind durch

  • die Satzung der ausländischen Körperschaft,
  • einen Gesellschaftsvertrag oder
  • die einschlägige öffentlich-rechtliche Bestimmung in deutscher Übersetzung

zu erbringen, sogenannte erhöhte Nachweispflichten bei Auslandssachverhalten, § 90 Abs. 2 AO.

Alle Unterlagen sind bei der ausländischen Körperschaft in übersetzter Form anzufordern.

Die Mittelweitergabe von Seiten einer Förderkörperschaft ist nur dann möglich, wenn das Betätigungsfeld der ausländischen Körperschaft dem deutschen steuerbegünstigten Recht entspricht.

Folgende Einzelnachweise können z.B. die korrekte Verwendung der Mittel dokumentieren:

  • Mittelverwendungsrechnung der ausländischen Körperschaft (qualifizierter Verwendungsnachweis) oder
  • Berichte über die geförderten Projekte.

Werden die Mittel von der ausländischen Körperschaft fehlverwendet oder wird die Nachweispflicht der Verwendung der Mittel nicht beachtet, kann der inländischen Förderkörperschaft die entsprechende Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

3.7.3.4 Beschaffung von Mitteln durch Förderkörperschaften

Werden durch die Förderkörperschaft die Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft, liegt bei ihr im Regelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller (teilweiser) Steuerpflicht vor, §§ 14, 64 AO.

Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf aber der Förderkörperschaft nicht das Gepräge geben, da sie sonst nicht steuerbegünstigt sein kann.

Die Weitergabe der Mittel muss nach Abzug etwaiger Steuerbelastungen an die Empfängerkörperschaft erfolgen.

Die Bildung von Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO ist möglich, wenn diese zu ihrer Zweckerfüllung erforderlich sind (BFH vom 13.9.1989, BStBl. 1990 II, S. 28).

3.7.3.5 Teilweise Weiterleitung von Mitteln

Der Gesetzgeber lässt in § 58 Nr. 2 AO zu, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu deren steuerbegünstigten Zwecke zuwendet.

Die teilweise überlassenen Mittel müssen aber von der Empfängerkörperschaft für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Dabei ist es unschädlich, wenn die Empfängerkörperschaft nicht den gleichen steuerbegünstigten Zweck wie die zuwendende Körperschaft verfolgt.

Folgende Mittelempfänger kommen in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften sowie
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Empfängerkörperschaft muss aber im Zeitpunkt der Hingabe der Mittel die Steuerbegünstigung besitzen.

Dieser Nachweis kann durch die Empfängerkörperschaft durch

  • Vorlage des letzten gültigen Freistellungsbescheides,
  • die Anlage Freistellung zum erteilten Körperschaftsteuerbescheid oder
  • die positive Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

erfolgen.

Eine Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten Zwecke möglich.

Die Mittel können dabei teilweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zugewendet werden. Der entsprechende Verwendungszweck ist nachzuweisen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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