Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 21 - Körperschaftssteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.9.3 Körperschaftsteuer
Der eingetragene Verein unterliegt als Körperschaft grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG).
Jedoch sind Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, also gemeinnützige Vereine, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit, soweit es sich nicht um den Bereich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.
Ob die Voraussetzungen für eine derartige Steuerbefreiung vorliegen, überprüft die Finanzverwaltung in der Regel alle drei Jahre auf Grundlage der durch den Verein eingereichten (vereinfachten) Steuererklärung, mit Schwerpunkt auf dem letzten Jahr des Prüfungszeitraums.
Gemeinnützige Vereine, die ständig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, z. B. eine Vereinsgaststätte, oder bei denen aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass Steuern festgesetzt werden, müssen jährliche Steuererklärungen abgeben. Somit gilt der Dreijahresrhythmus tatsächlich nur für Vereine, die sich ausschließlich auf ihre gemeinnützige Tätigkeit beschränken.
Sollte sich auf der Grundlage der vereinfachten Erklärung ergeben, dass voraussichtlich Steuern festzusetzen sind, wird die Finanzverwaltung den Verein in der Regel um die Abgabe weiterer Steuererklärungen bitten.
Für die Ermittlung der Steuerfreiheit muss genau unterschieden werden, welche Mittel eingesetzt und erwirtschaftet wurden beziehungsweise in welchem der vier Bereiche der Verein tätig ist.
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse für die Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und Einnahmen aus der reinen Vermögensverwaltung sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in voller Höhe steuerfrei.
Wird der Verein jedoch wirtschaftlich tätig, muss zwischen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterschieden werden. Die Erträge des Zweckbetriebs sind grundsätzlich steuerfrei, die des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch besteht hier die Besteuerungsgrenze in Höhe von 35.000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO). Demnach wird der Verein nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen, wenn die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt 35.000 EUR im Jahr nicht übersteigen.
Liegen die Einnahmen allerdings nur geringfügig über 35.000 EUR, unterliegen die Überschüsse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insgesamt der KSt, nicht nur der 35.000 EUR übersteigende Betrag. Jedoch ist vom Einkommen der Freibetrag gem. § 23 Abs. 2 und § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR abzuziehen. In diesen Fällen ist zusätzlich zur Steuererklärung eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen, soweit keine Bilanz erstellt werden muss oder dies freiwillig getan wird.
Beispiel
Ein gemeinnütziger Feuerwehrverein erzielte im Jahr 2016 folgende Bruttoeinnahmen:
Mitgliedsbeiträge: 5.000 EUR
Spenden: 2.500 EUR
Verkauf von Speisen und Getränken während des alljährlichen Osterfeuers: 8.000 EUR
Einnahmen der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte: 15.000 EUR
Werbung auf der eigenen Webseite: 2.500 EUR
aus einem Vereinsfest: 3.000 EUR
Bank- und Sparguthaben: 500 EUR
- Die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verkauf während des Osterfeuers, Vereinsgaststätte, Werbung, Vereinsfest) betragen 28.500 EUR, übersteigen also nicht die Besteuerungsgrenze von 35.000 EUR. Damit wird der Verein nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen.
- Alle übrigen Einnahmen, Beiträge und Spenden (ideeller Bereich) sowie die Zinseinnahmen (Vermögensverwaltung), sind für die Besteuerungsgrenze nicht von Belang beziehungsweise hier ohnehin steuerfrei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
5.9.4 Gewerbesteuer
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen, sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit es sich nicht um Erträge aus einem gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, § 3 Nr. 6 GewStG.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist dagegen nach § 2 Abs. 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig.
Die Besteuerungsgrenze in Höhe von 35.000 EUR ist gemäß § 64 Abs. 3 AO ebenfalls für die Gewerbesteuer anzuwenden.
Ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR ist vom Gewerbeertrag abzuziehen, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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