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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 24 - Steuerrechtliche Einkommensspähren


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

6.4 Steuerrechtliche Einkommenssphären

Die steuerrechtlichen Einkommenssphären werden in den

    • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    • Zweckbetrieb und
    • Vermögensverwaltung

unterteilt.

6.4.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der eigentliche Kern der Stiftungstätigkeit wird als ideeller Bereich (Idealsphäre) bezeichnet, da dieser unmittelbar und ausschließlich der Zweckverfolgung dient. Einnahmen des ideellen Bereichs werden aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus nicht der Besteuerung unterworfen. Vom ideellen Bereich muss hingegen der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb abgegrenzt werden, über den sich gemeinnützige Stiftungen am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr beteiligen.Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 14 AO liegt vor, wenn eine Stiftung selbstständige, nachhaltige Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen verfolgt, die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgehen und nicht als steuerfreier Zweckbetrieb (§ 65 AO) qualifiziert werden können. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb entspricht somit der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG durch die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Gewinnerzielungsabsicht und eine wirtschaftliche Verselbstständigung werden dabei nicht vorausgesetzt (BFH vom 18.1.1984 - I R 138/79, BStBl. II 1984, S. 451). Selbstständigkeit im Sinne des § 14 AO meint die sachliche Selbstständigkeit der wirtschaftlichen Betätigung (BFH vom 26.2.1992 - I R 149/90, BStBl. II 1992, S. 693). Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss sich demnach vom steuerbegünstigten Wirkungsbereich der Stiftung abgrenzen lassen. Eine nachhaltige Betätigung ist dann gegeben, wenn der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (BFH vom 11.4.1989 - VIII R 266/84, BStBl. II 1989, S. 621).Bei der Beurteilung, ob eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, wird darauf abgestellt, ob durch die Betätigung mit anderen Steuerpflichtigen in Konkurrenz getreten wird und ob die Tätigkeit auf einen Leistungs- und Güteraustausch gerichtet ist. Die Steuerfreiheit für eine Stiftung entfällt partiell, wenn und soweit sich die Stiftung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betätigt und die jährlichen Einnahmen gemäß § 64 Abs. 3 AO mehr als 35.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer betragen. Die Steuerfreiheit entfällt nicht für die gesamte Stiftung, sondern nur für den Tätigkeitsbereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.Wenn jedoch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt, ist die Gemeinnützigkeit insgesamt zu versagen.

6.4.2 Zweckbetrieb

Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen und diese Zwecke nur mit einem solchen Zweckbetrieb erreicht werden können. Im Gegensatz zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tritt der Zweckbetrieb nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung eines Zweckbetriebes steht in enger Verbindung mit der gemeinnützigen Tätigkeit und kann somit dem steuerfreien Bereich zugeordnet werden. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 65 AO erfordert eine Abwägung, ob die gemeinnützige Zweckverfolgung der Stiftung oder der Schutz steuerpflichtiger Wettbewerber Vorrang hat. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in den §§ 66 bis 68 AO spezielle Zweckbetriebsdefinitionen normiert. Für die in diesen Paragrafen genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe besteht kraft Gesetz die Zweckbetriebseigenschaft, ohne dass zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebes gemäß § 65 AO erfüllt sein müssen (BFH vom 15.1.1995 - V R 139-142/92, BStBl. II 1995, S. 446).

6.4.3 Vermögensverwaltung

Ist die Stiftung gemeinnützig, so erstreckt sich die gewährte Steuerfreiheit auf den Kernbereich der Einkommenserzielung, nämlich auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Die Vermögensverwaltung wird im Gesetz nicht definiert. § 14 Satz 1 AO grenzt die Vermögensverwaltung lediglich negativ vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab, indem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, wenn dieser über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Vermögensverwaltung ist grundsätzlich der steuerfreien Sphäre zuzuordnen. Der Regelfall liegt in der Nutzung des Vermögens.

Diesem Bereich können demnach regelmäßig die Tätigkeiten zugeordnet werden, die einkommensteuerlich den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG zuzurechnen sind. Vermögensverwaltung beinhaltet demnach, dass das Vermögen nach den Verwaltungshandlungen in vergleichbarem Umfang weiter existiert.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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