Genehmigungsanforderungen für den Bau und Betrieb von Windkraft-, Biomasse- und Solaranlagen (Teil 2) - Windkraftanlagen
I. Welches Genehmigungsverfahren gilt für Windkraftanlagen?
Maßstab ist die Gesamthöhe der Windkraftanlage. Liegt sie über 50 m, ist stets ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen; darunter liegende Anlagen, die entwicklungsbedingt in der Praxis immer seltener werden, bedürfen einer Baugenehmigung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht entweder in einem Verfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Unterscheidung ist für den Vorhabenträger wichtig, da hiervon der Verfahrensaufwand abhängt. Grundsätzlich ergehen Genehmigungen für Windkraftanlagen in dem weniger aufwändigen Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Ab drei Einzelanlagen kann jedoch im Falle zu erwartender erheblicher Umweltauswirkungen bereits ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig werden (Stichwort: Umweltverträglichkeitsprüfung). Dann muss das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht, die Antragsunterlagen ausgelegt und die Einwendungen der Öffentlichkeit und der Nachbarn erörtert werden, was zu längeren Verfahrensdauern führt. Der höhere Verfahrensaufwand hat aber auch Vorteile für den Vorhabenträger, da die Genehmigung ihm eine höhere Rechtssicherheit bietet. Dies kann es sogar sinnvoll machen, gezielt ein förmliches Verfahren zu beantragen, auch wenn dies von Gesetzes wegen gar nicht nötig ist.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht entweder in einem Verfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Unterscheidung ist für den Vorhabenträger wichtig, da hiervon der Verfahrensaufwand abhängt. Grundsätzlich ergehen Genehmigungen für Windkraftanlagen in dem weniger aufwändigen Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Ab drei Einzelanlagen kann jedoch im Falle zu erwartender erheblicher Umweltauswirkungen bereits ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig werden (Stichwort: Umweltverträglichkeitsprüfung). Dann muss das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht, die Antragsunterlagen ausgelegt und die Einwendungen der Öffentlichkeit und der Nachbarn erörtert werden, was zu längeren Verfahrensdauern führt. Der höhere Verfahrensaufwand hat aber auch Vorteile für den Vorhabenträger, da die Genehmigung ihm eine höhere Rechtssicherheit bietet. Dies kann es sogar sinnvoll machen, gezielt ein förmliches Verfahren zu beantragen, auch wenn dies von Gesetzes wegen gar nicht nötig ist.
II. Was sind die Genehmigungsanforderungen an Standort und Anlage?
1. Baurechtliche Anforderungen
Unter baurechtlichen Gesichtspunkten wird im Wesentlichen geprüft, ob die Anlage am vorgesehenen Standort errichtet werden darf (bauplanungsrechtliche Anforderungen) und wie sie unter bausicherheitsrechtlichen Aspekten beschaffen sein muss (bauordnungsrechtliche Anforderungen).
Bauplanungsrechtlich gilt Folgendes: Liegt der gewählte Standort innerhalb eines Bebauungsplan, der eine entsprechende Nutzung vorsieht, ist die Situation für den Vorhabenträger in der Regel einfach. Das Vorhaben ist zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist, also das Grundstück eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zur Wartung der Windkraftanlage aufweist. Mangelt es an einem Bebauungsplan, so können kleinere Windkraftanlagen zur privaten Nutzung gleichwohl als Nebenanlagen zulässig sein.
Im Übrigen muss der Vorhabenträger bei großen gewerblichen Anlagen entweder einen Bebauungsplan bei der Gemeinde initiieren oder es kommen die gesetzlichen Wertungen zur Anwendung. Diese gehen davon aus, dass Windkraftanlagen wegen ihrer Ausmaße und der zu den Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstandsflächen innerörtlich praktisch nicht in Betracht kommen. Der bevorzugte Standort einer Windkraftanlage ist der Außenbereich. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem dort Windkraftanlagen als privilegiert zulässig erklärt werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Besondere Aufmerksamkeit bedarf insofern die Prüfung, ob Landes- oder Kommunalpläne für Windkraftanlagen anderweitig geeignete Flächen ausweisen (sog. Konzentrationszonen in Flächennutzungs- oder Regionalplänen). In vielen Gemeinden bestehen solche Konzentrationszonen. Dann ist eine Ansiedlung in der Regel auch nur dort möglich. Unabdingbar zur Klärung der Standortfrage ist daher stets eine Einsicht in die einschlägigen Planwerke.
Bauplanungsrechtlich gilt Folgendes: Liegt der gewählte Standort innerhalb eines Bebauungsplan, der eine entsprechende Nutzung vorsieht, ist die Situation für den Vorhabenträger in der Regel einfach. Das Vorhaben ist zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist, also das Grundstück eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zur Wartung der Windkraftanlage aufweist. Mangelt es an einem Bebauungsplan, so können kleinere Windkraftanlagen zur privaten Nutzung gleichwohl als Nebenanlagen zulässig sein.
Im Übrigen muss der Vorhabenträger bei großen gewerblichen Anlagen entweder einen Bebauungsplan bei der Gemeinde initiieren oder es kommen die gesetzlichen Wertungen zur Anwendung. Diese gehen davon aus, dass Windkraftanlagen wegen ihrer Ausmaße und der zu den Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstandsflächen innerörtlich praktisch nicht in Betracht kommen. Der bevorzugte Standort einer Windkraftanlage ist der Außenbereich. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem dort Windkraftanlagen als privilegiert zulässig erklärt werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Besondere Aufmerksamkeit bedarf insofern die Prüfung, ob Landes- oder Kommunalpläne für Windkraftanlagen anderweitig geeignete Flächen ausweisen (sog. Konzentrationszonen in Flächennutzungs- oder Regionalplänen). In vielen Gemeinden bestehen solche Konzentrationszonen. Dann ist eine Ansiedlung in der Regel auch nur dort möglich. Unabdingbar zur Klärung der Standortfrage ist daher stets eine Einsicht in die einschlägigen Planwerke.
Die Errichtung im Außenbereich ist an eine Rückbauverpflichtung geknüpft für den Fall der Nutzungsaufgabe. Dafür hat der Vorhabenträger in geeigneter Weise Sicherheit zu leisten.
Die zunehmende Ersetzung bestehender durch leistungsstärkere Anlagen, das sog. Repowering, wird baurechtlich nicht als Ersatz-, sondern Neubauvorhaben bewertet. Das schafft Flächenprobleme, sofern die Gemeinde zwischenzeitlich Konzentrationszonen festgesetzt hat. Dann ist der Vorhabenträger auf das Repowering in diesen vielfach bereits ausgelasteten Zonen angewiesen. Der Gesetzgeber hat aktuell hierauf reagiert und im Zuge der Novelle des Baugesetzbuchs die kommunalen Handlungsmöglichkeiten zur Schaffung von Ersatzstandorten und zur Absicherung des Rückbaus von Altanlagen erweitert.
Bauordnungsrechtlich stehen bei Windkraftanlagen Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken, Standsicherheit, Eiswurf und Brandschutz im Vordergrund der Betrachtung.
Zuletzt ist auf die Windkrafterlasse der Länder hinzuweisen, die auf die Genehmigungspraxis der Behörden erheblichen Einfluss haben. Obwohl diese nur Empfehlungscharakter haben, werden sie zum Teil wie verbindliche Vorgaben verwendet. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Erlassen sollte daher vom Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren stets vorgenommen werden.
Die zunehmende Ersetzung bestehender durch leistungsstärkere Anlagen, das sog. Repowering, wird baurechtlich nicht als Ersatz-, sondern Neubauvorhaben bewertet. Das schafft Flächenprobleme, sofern die Gemeinde zwischenzeitlich Konzentrationszonen festgesetzt hat. Dann ist der Vorhabenträger auf das Repowering in diesen vielfach bereits ausgelasteten Zonen angewiesen. Der Gesetzgeber hat aktuell hierauf reagiert und im Zuge der Novelle des Baugesetzbuchs die kommunalen Handlungsmöglichkeiten zur Schaffung von Ersatzstandorten und zur Absicherung des Rückbaus von Altanlagen erweitert.
Bauordnungsrechtlich stehen bei Windkraftanlagen Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken, Standsicherheit, Eiswurf und Brandschutz im Vordergrund der Betrachtung.
Zuletzt ist auf die Windkrafterlasse der Länder hinzuweisen, die auf die Genehmigungspraxis der Behörden erheblichen Einfluss haben. Obwohl diese nur Empfehlungscharakter haben, werden sie zum Teil wie verbindliche Vorgaben verwendet. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Erlassen sollte daher vom Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren stets vorgenommen werden.
2. Umweltrechtliche und sonstige Anforderungen
Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist ein Schwerpunkt der Prüfung, ob die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht. In Betracht kommt vor allem ein Störpotenzial durch Lärm und Schattenwurf. In der Praxis wird hierbei auf technische Regelwerke wie etwa die TA Lärm zurückgegriffen, die konkrete Richtwerte festsetzen, die in bestimmten Gebieten nicht überschritten werden dürfen. Grundsätzlich ergeben sich hieraus aber keine Genehmigungshindernisse, da bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zur Nachbarbebauung die einschlägigen Immissionsrichtwerte in der Regel eingehalten werden dürften. Der Vorhabenträger sollte sich darauf einstellen, zum Nachweis der Einhaltung aller Anforderungen gutachterliche Untersuchungen, etwa eine Schallimmissionsprognose, vorlegen zu müssen.
Bedeutsam für die in den Außenbereichen projektierten Windkraftanlagen sind ferner naturschutzrechtliche Vorschriften. Hier finden grundsätzlich die Vorschriften zur sog. Eingriffsregelung Anwendung, wonach ein Ausgleich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffswirkungen durch reale Kompensation oder durch Geld erforderlich ist. Dies stellt im Regelfall kein Problem für die Umsetzung des Vorhabens dar. Problematisch kann es werden, wenn das Vorhaben mit nationalen oder europäischen Schutzgebietsvorschriften, etwa einem Landschaftsschutz- oder Vogelschutzgebiet, kollidiert. Die Rechtslage ist für den Laien in diesem Bereich sehr unübersichtlich; ggf. lassen sich Genehmigungshindernisse dadurch ausräumen, dass bei der Genehmigungsbehörde ein Antrag auf eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung gestellt wird.
Schlussendlich sind auch die Anforderungen aus anderen Fachgesetzen zu prüfen, etwa aus landesrechtlichen Baumschutzverordnungen, dem Denkmalschutzrecht, dem Wasserrecht (z. B. bei Bauverboten an Gewässern oder Standorten in Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten), dem Straßen- oder auch dem Luftverkehrsrecht (z. B. in der Umgebung von Flugplätzen). Sofern hierfür eigenständige Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese nur bei der Baugenehmigung, nicht aber im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gesondert eingeholt werden.
Bedeutsam für die in den Außenbereichen projektierten Windkraftanlagen sind ferner naturschutzrechtliche Vorschriften. Hier finden grundsätzlich die Vorschriften zur sog. Eingriffsregelung Anwendung, wonach ein Ausgleich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffswirkungen durch reale Kompensation oder durch Geld erforderlich ist. Dies stellt im Regelfall kein Problem für die Umsetzung des Vorhabens dar. Problematisch kann es werden, wenn das Vorhaben mit nationalen oder europäischen Schutzgebietsvorschriften, etwa einem Landschaftsschutz- oder Vogelschutzgebiet, kollidiert. Die Rechtslage ist für den Laien in diesem Bereich sehr unübersichtlich; ggf. lassen sich Genehmigungshindernisse dadurch ausräumen, dass bei der Genehmigungsbehörde ein Antrag auf eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung gestellt wird.
Schlussendlich sind auch die Anforderungen aus anderen Fachgesetzen zu prüfen, etwa aus landesrechtlichen Baumschutzverordnungen, dem Denkmalschutzrecht, dem Wasserrecht (z. B. bei Bauverboten an Gewässern oder Standorten in Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten), dem Straßen- oder auch dem Luftverkehrsrecht (z. B. in der Umgebung von Flugplätzen). Sofern hierfür eigenständige Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese nur bei der Baugenehmigung, nicht aber im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gesondert eingeholt werden.
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