Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile
| Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. |
Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (Fußnote) im Falle einer Ehefrau, die bei einer GmbH angestellt war, dessen alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ihr Ehemann war. Sie wurde nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die daraufhin an die GmbH erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden einschließlich des Arbeitgeberanteils an die Ehefrau weitergeleitet. Das Finanzamt sah in der Weiterleitung der Arbeitgeberanteile eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Ehemann, weil die Erstattung ohne arbeitsvertragliche Grundlage erfolgte. Dem folgten allerdings weder das Finanzgericht Münster noch der BFH.
Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Angehörige eines Gesellschafters gewinnmindernd als Betriebsausgabe der Gesellschaft oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Im Streitfall lag ein dem Fremdvergleich standhaltendes Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau und der GmbH vor.
Der BFH stellte heraus, dass der Arbeitgeberbeitrag bei der GmbH als Betriebsausgaben und bei der Ehefrau als Arbeitslohn zu erfassen ist, weil der Bruttolohn auch unter Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge angemessen ist und das Fehlen einer im Vorhinein getroffenen (Fußnote)Vereinbarung der steuerlichen Anerkennung hier nicht entgegensteht. Das Gebot klarer und im Vorhinein zu treffender Vereinbarungen soll nämlich nur missbräuchliche Gestaltungen vermeiden und schließt nur für den Regelfall die Anerkennung rückwirkender Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen aus.
Quelle | BFH, Urteil vom 21.10.2014, VIII R 21/12, Abruf-Nr. 143824 unter www.iww.de.
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Stand: 04-2015
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