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Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden in Kraft getreten - Novelle des Baugesetzbuches


Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes

Am 30.7.2011 ist das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden in Kraft getreten. Es ist Bestandteil eines Gesetzespakets, das zur Umsetzung der Energiewende vom Bundestag beschlossen worden ist. Mit der Energiewende soll einerseits ein gestaffelter Ausstieg aus der Atomenergie bis zum Jahre 2022 erreicht, andererseits der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung kontinuierlich gesteigert werden. Zielmarke ist ein Anteil von mindestens 80 % im Jahre 2050. Da hierzu u. a. auch Baurecht benötigt wird, ist mit dem vorbenannten Gesetz das Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich klimaschutzrelevanter Aspekte angepasst worden. Es wartet eine zweite Novelle des Baugesetzbuches mit den Schwerpunkten Stärkung der Innenentwicklung und Anpassung der Baunutzungsverordnung, die in der Folgezeit durchgeführt werden soll.

Die wesentlichen Neuregelungen der ersten Novelle im Überblick:

1. Klimaschutzklausel

Mit § 1a Absatz 5 BauGB ist eine Klimaschutzklausel eingefügt worden, die die städtebauliche Dimension des Klimaschutzes betont. In der Praxis bedeutet dies für die Kommunen, dass der Klimaschutz verstärkt bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist und zu eigenen bauleitplanerischen Maßnahmen ermächtigt (z. B. Kaltluftschneisen, die als von der Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt werden).

2. Repowering von Windenergieanlagen
Das Baugesetzbuch ist um eine Regelung ergänzt worden, die den Kommunen die Schaffung von Baurecht erleichtert, um alte Windkraftanlagen durch neue leistungsstärkere zu ersetzen. Bislang bestanden Rechtsunsicherheit bei der Ausweisung neuer Flächen, insbesondere wenn die Gemeinde über die Verteilung der Windkraft in ihrem Gebiet durch sog. Konzentrationszonen bereits eine gesamträumliche Abwägung vorgenommen hatte. Zudem ist die kommunale Praxis rechtlich flankiert worden, die Schaffung von Baurecht für das Repowering an die Bedingung zu knüpfen, im Gegenzug bestimmte Altanlagen zu beseitigen.

3. Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich
Künftig sind Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich auch bei einer vollständig gewerblichen Nutzung privilegiert, d.h. erleichtert zulässig, wenn sie dem Gebäude baulich untergeordnet sind. Bislang war die überwiegend oder vollständige gewerbliche Nutzung nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

4. Umstellung der Leistungsobergrenzen für Biomasseanlagen im Außenbereich
Bei Biomasseanlagen im Außenbereich ist der Grenzwert von 0,5 Megawatt installierter elektrischer Leistung auf 2 Megawatt Feuerungswärmeleistung umgestellt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas auf 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr beschränkt worden. Hiermit wird Bedürfnissen der Praxis entsprochen und ein gewisser Spielraum für eine flexiblere bedarfsorientierte Stromerzeugung eröffnet.

5. Weitere Neuregelungen
In Bezug auf Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, die bislang vornehmlich Gegenstand von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten waren, werden die Gestaltungsmöglichkeiten in Flächennutzungs-, Bebauungsplan und städtebaulichen Vertrag erweitert, um ihnen ein stärkeres rechtliches Gewicht zu verleihen. Darüber hinaus wurden die kommunalen Handlungsspielräume für den Stadtumbau und die städtebauliche Sanierung um klimagerechte Steuerungsbefugnisse erweitert sowie moderate planungsrechtliche Spielräume in Fällen nachträglicher Wärmedämmungsmaßnahmen an Gebäuden geschaffen.


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