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Gewerbesteuer - Teil 05 - Rechtsgrundlagen

3 Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fußt derzeit auf mehreren einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen.

3.1 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) stellt das Kerngesetz zur Gewerbesteuer dar. Es regelt in seinen 36 Paragraphen unter anderem

  • wer die Gewerbesteuer zu entrichten hat,
  • dass nur dann Gewerbesteuer zu entrichten ist, wenn auch ein Ertrag erwirtschaftet wird,
  • dass die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer ist und die Gemeinden dessen Höhe durch das, Hebesatzrecht selbst bestimmen dürfen
  • dass der Mindesthebesatz bei 200 Prozent liegt,
  • welche Hinzurechnungen und Kürzungen für die Ermittlung der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind,
  • die jeweiligen Steuerfreibeträge,
  • die Ermächtigung, zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen.

3.2 Bewertungsgesetz (BewG)

Im Bewertungsgesetz (BewG) ist die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen geregelt. Kommt es für die exakte Berechnung der Gewerbesteuer beispielsweise auf den Wert von Grundvermögen (insbesondere Grundstücken) an, so verweist das GewStG auf die Vorschriften des BewG. Die jeweiligen Werte sind dann unter Anwendung des BewG zu ermitteln und werden vom sogenannten Lagefinanzamt, das ist das Finanzamt in dessen Bezirk das Grundvermögen gelegen ist, festgesetzt

Beispiel
Die E-GmbH hat im Jahr 2016 einen Gewinn iHv 100.000 € erwirtschaftet. Sie verfügt in der Gemeinde G über ein Grundstück, dessen Wert das Lagefinanzamt auf Grundlage des BewG mit 50.000 € ansetzt.

  • Nach § 9 Nr. 1 GewStG wird für den betrieblichen Grundbesitz eine Kürzung des Gewinns iHv 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts vorgenommen. Der Gewinn von 100.000 € ist um 1,2 % von 50.000 €, dh um 600 €, zu kürzen. Nach Abzug der Kürzung verbleibt ein Gewinn von 99.400 €.

3.3 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV)

Die Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) wurde auf Grundlage der Ermächtigung in § 35c GewStG erlassen und enthält Konkretisierungen zu den Normen des GewStG. Dies betrifft

  • den Steuergegenstand (§§ 1 – 8 GewStDV)
  • die Befreiungen (§§ 12a 13 GewStDV)
  • die hebeberechtigten Gemeinden (§ 15 GewStDV)
  • den Gewerbeertrag (§ 16 GewStDV)
  • die Hinzurechnungen (§ 19 GewStDV)
  • die Kürzungen (§ 20 GewStDV)
  • die Steuermesszahl und den Steuermessbetrag (§ 22 GewStDV)
  • die Steuererklärungspflicht (§ 25 GewStDV)
  • die Vorauszahlungen (§§ 29, 30 GewStDV)
  • die Kleinbeträge (§ 34 GewStDV)
  • sowie die Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe (§ 35 GewStDV).

3.4 Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR)

Die Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) beinhalten Weisungen an die Finanzämter. Sie haben nicht den Rang des Gewerbesteuergesetzes, stellen aber sicher, dass die Finanzämter bei der Gewerbesteuer nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie erzeugen eine Selbstbindung der Finanzverwaltung und entfalten damit Außenwirkung. Weicht die Finanzverwaltung ohne triftigen Grund von Bestimmungen der GewStR zum Nachteil des Steuerpflichtigen ab, so kann sich dieser unter Verweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerichtlich gegen die Abweichung zur Wehr setzen. 1/2010)

3.5 Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr)

Die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) sind das Pendant zu den Gewerbesteuerrichtlinien und dienen der Konkretisierung des Bewertungsgesetzes. Hierbei beinhalten die BewRGr Regelungen zu Zweifelsfragen und geben den bewertenden Behörden der Finanzverwaltung für die Gesetzesauslegung eine verbindliche Leitlinie an die Hand. Sie dienen ebenso wie die GewStR der Verwaltungsvereinheitlichung und -vereinfachung und gelten für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke. Der Steuerpflichtige kann sich gegen ungerechtfertigte Abweichungen der BewRGr gerichtlich wehren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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