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Gewerbesteuer - Teil 13 - Persönliche Steuerpflicht

6.1.6. Betriebsübergang

Im Falle des Übergangs eines gesamten Gewerbetriebs auf einen anderen Gewerbetrieb wird durch § 5 Abs. 2 GewStG die Einstellung des Betriebs durch den bisherigen Unternehmer und die Neugründung durch den Erwerber fingiert (vgl. Abschnitt 20 Abs. 1 GewStR). Die Gewerbesteuerpflicht folgt einem strengen Stichtagsprinzip. Bis zum Übertragungszeitpunkt ist der bisherige Unternehmer Steuerschuldner, erst nach dem Übertragungszeitpunkt der Betriebserwerber.

Beispiel
Unternehmer A möchte nach 45 Jahren harter Arbeit in seinen verdienten Ruhestand gehen und entschließt sich, da er kinderlos ist und keine Nachfolger vorhanden sind, sein Unternehmen an Unternehmer B zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1.12.2016.

  • Unternehmer A ist bis zum 30.11.2016 gewerbesteuerpflichtig. Ab dem 1.12.2016 trifft Unternehmer B die Gewerbesteuerpflicht.

6.1.7. Betriebe der öffentlichen Hand

Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, werden auch Betriebe der öffentlichen Hand besteuert und sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind (§ 2 GewStDV). Ein öffentlicher Betrieb muss kumulativ die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG, R 6 KStR) und eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen typischer Weise vor bei Versorgungsunternehmen in öffentlicher Hand:

  • Elektrizität,
  • Gas,
  • Öffentlicher Verkehr,
  • Wärme.

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind hingegen Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sogenannte Hoheitsbetriebe), bspw. Friedhöfe.

6.2. Persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft) trifft den Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Beim Einzelgewerbetreibenden ist dies der Einzelunternehmer, bei der Mitunternehmerschaft die Mitunternehmer selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und bei der Kapitalgesellschaft die Gesellschaft als solche.

Dass die Personengesellschaft im Gewerbesteuerrecht anders als im Einkommensteuerrecht selbst Steuerschuldnerin ist, lässt sich mit ihrer Teilrechtsfähigkeit begründen. Diese Regelung bezweckt insbesondere Erleichterungen in formaler Hinsicht, sodass wegen rückständiger Gewerbesteuern direkt in das Vermögen der Personengesellschaft vollstreckt werden kann. Dies gilt allerdings ausnahmsweise nicht für Personengesellschaften in der Rechtsform „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ (EWIV), bei der aufgrund von europarechtlichen Vorgaben die Mitunternehmer (Gesellschafter) selbst Steuerschuldner sind.

6.3. Steuerbefreiungen

Nach § 3 GewStG sind zahlreiche Betriebe persönlich von der Gewerbesteuer befreit. Dazu gehören insbesondere

  • staatliche Lotterieunternehmen, mit staatlicher Gewinnbeteiligung betriebene Spielbanken (§ 3 Nr. 1 GewStG),
  • bestimmte Kreditinstitute, vor allem die Deutsche Bundesbank (§ 3 Nr. 2 GewStG),
  • gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 3 Nr. 6 GewStG),
  • bestimmte öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (§ 3 Nr. 11 GewStG),
  • private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen (§ 3 Nr. 13 GewStG),
  • bestimmte Krankenhäuser, Altenheime und ähnliche Einrichtungen (§ 3 Nr. 20 GewStG) sowie
  • Unternehmensgesellschaften und bestimmte Kapitalbeteiligungsgesellschaften (§ 3 Nr. 23 und 24 GewStG).

Diese Regelung korrespondiert mit § 5 KStG, der regelt, wer von der Körperschaftsteuer befreit ist. Die in § 3 GewStG genannten Betriebe zeichnen sich dadurch aus, dass sie prinzipiell nicht im Wettbewerb zu anderen (privaten) Anbietern treten. So geht es etwa dem privaten gemeinnützigen Sportverein, der jedes Jahr ein Sommer- und ein Winterfest ausrichtet, nicht darum, andere Veranstalter zu verdrängen, sondern etwas für seine Mitglieder zu tun, um gemeinsam den Sport zu fördern.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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