Gewerbesteuer - Teil 16 - Finanzierungsaufwendungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
6.5.1.1 Finanzierungsaufwendungen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden verschiedene Finanzierungsaufwendungen hinzugerechnet, soweit deren Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Der Freibetrag von 100.000 € dient dabei vor allem zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen, die sich häufig höhere Gewerbesteuerzahlungen nur schwer leisten können. Mit § 8 Nr. 1 GewStG wird unabhängig von der Art der Finanzierung die objektive Ertragskraft eines Betriebs ermittelt und der Gewerbesteuer unterworfen. Betroffen von dieser Regelung sind Aufwendungen für Geld- und Sachkapitalüberlassungen, wobei die Dauer der Kapitalüberlassung und die steuerliche Behandlung beim Empfänger des Nutzungsentgelts außer Acht bleiben. Die Regelungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a bis c GewStG erfassen dabei die Entgelte für die Überlassung von Geldkapital, während § 8 Nr. 1 Buchst. d bis f GewStG die Entgelte für Sachkapital regeln.
6.5.1.1.1 Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG; Abschnitt 45 und 46 GewStR)
Unter Entgelte für Schulden iSd § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, Abschnitt 45 und 46 GewStR fallen insbesondere Zinsen, aber auch gewinnabhängige Zinszuschläge, Damnum oder Disagio, nicht jedoch gewährte Kundenrabatte, Skonti und ähnliche wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, soweit diese dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen.
Beispiel
Gesellschafter A gewährt seiner Gesellschaft ein Darlehen über 50.000 € zu vergünstigten Konditionen mit 3 % Zinsen p.a.
- Die Zinsen, die die Gesellschaft an ihren Gesellschafter A zahlt, sind dem Gewinn hinzuzurechnen.
6.5.1.1.2 Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG; Abschn. 49 GewStR)
Von § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG werden Renten und dauernde Lasten erfasst. Eine Ausnahme davon bilden nach § 8 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 GewStG Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.
Beispiel
Um den äußerst kompetenten Manager S der B-GmbH zu bekommen, bietet die A-GmbH ihm eine hohe Betriebsrente an. S kündigt daraufhin bei der B-GmbH und fängt bei der A-GmbH an. Die A-GmbH legt fortan jeden Monat höhere fünfstellige Beträge für die spätere Pension des S zurück.
- Die zurückgelegten Pensionsbeträge werden nicht hinzugerechnet, da sie einer Direktzusage entstammen. Sozialpolitisches Ziel dahinter ist es, die betriebliche Altersvorsorge zu fördern und nicht mit GewSt zu belasten.
6.5.1.1.3 Gewinnanteile stiller Gesellschafter i.S.d. § 230 HGB (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG; Abschnitt 50 GewStR)
Bei den Gewinnanteilen stiller Gesellschafter ist zwischen typisch und atypisch stillen Gesellschaftern zu unterscheiden. Beteiligt sich jemand als typischer stiller Gesellschafter und ist daher kein Mitunternehmer, so mindert der Gewinnanteil dieses stillen Gesellschafters den Gewinn aus Gewerbebetrieb seitens des Inhabers des Handelsgewerbes als abzugsfähige Betriebsausgabe. Dieser Betrag muss nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG wieder hinzugerechnet werden, da die typisch stille Gesellschaft als Form der Fremdfinanzierung zu qualifizieren ist. Der atypisch stille Gesellschafter ist hingegen Mitunternehmer, sodass sein Ergebnisanteil den Gewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindert. Folglich ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG nicht erforderlich.
Beispiel
M beteiligt sich als typisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 1 Mio. € an der Z-GmbH. Die stille Gesellschaft wird für einen Zeitraum von 5 Jahren errichtet. Nach diesen fünf Jahren soll M wie vertraglich vereinbart 10 % vom Jahresüberschuss vor Steuern erhalten.
- Der Gewinnanteil des M iHv 10 % des Jahresüberschusses vor Steuern würde den steuerpflichtigen Gewinn der stillen Gesellschaft mindern. Daher ist dieser Betrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG wieder hinzuzurechnen.
6.5.1.1.4 Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG; Abschnitt 53 GewStR)
Unter die Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG; Abschnitt 53 GewSt fallen beispielsweise Entgelte für gemietete bzw. geleaste Maschinen sowie PKW (etwa der Geschäftswagen für den Geschäftsführer). Hierbei werden 20 % der hierfür als Aufwand geltend gemachten Miet- und Pachtzinsen der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet.
6.5.1.1.5 Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG sind vor allem Aufwendungen für Konzessionen und Lizenzen. Liegen solche vor, so sind diese mit 25 % der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Bloße Zwischenlizenzen fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Zudem ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 2 GewStG eine Hinzurechnung nicht vorzunehmen, soweit es sich um Aufwendungen handelt, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind. Gemeint sind damit Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen.
Beispiel
Die Tennisverein T beauftragt den selbstständigen Grafiker G mit der Erstellung eines Plakates und wendet für die Layouterstellung 200, - € auf.
- Die von T an G gezahlte Vergütung für die Layouterstellung des Plakates stellt ein Entgelt iSv § 25 KSVG dar und ist daher von der Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ausgenommen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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