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Gewerbesteuer - Teil 17 - Streubesitzdividenden

6.5.1.2 Streubesitzdividenden (§ 8 Nr. 5 GewStG)

Anders als im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht werden Dividenden bei der Gewinnermittlung im Gewerbesteuerrecht hinzugerechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit sie aus einer Beteiligung gem. § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG von weniger als 15 % stammen, sog. Streubesitz.Die mit den Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen dürfen ergebnismindernd berücksichtigt werden.

Beispiel

Die A-GmbH hält seit vielen Jahren 10 % der Anteile der B-GmbH. Aus dieser Beteiligung werden Dividendeneinnahmen von 20.000 € generiert. In unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang hiermit entstehen Ausgaben i.H.v. 5.000 €.

        • Die Dividendeneinnahmen in Höhe von 20.000 € werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der B-GmbH hinzurechnet. Abzuziehen hiervon sind die Ausgaben i.H.v. 5.000 €, sodass sich der gewerbesteuerrechtliche Gewinn insgesamt um 15.000 € erhöht.

6.5.1.3 Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG; Abschnitt 54 GewStR)

Nach § 8 Nr. 8 GewStG sind auch Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Dies hat den Hintergrund, dass sich im Gewerbesteuerrecht Verluste direkt auf Ebene der Gesellschaft auswirken. Durch diese Regelung wird vermieden, dass der Verlust(anteil) doppelt berücksichtigt wird.

Beispiel

A ist im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit als Mitunternehmer an der B-OHG beteiligt. Aus dieser Beteiligung entsteht im Erhebungszeitraum 2015 ein Verlustanteil i.H.v. 10.000 €.

  • Nach § 8 Nr. 8 GewStG hat A bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage den Verlustanteil von 10.000 € der Ausgangsgröße hinzuzurechnen. Der Verlust wird dabei auf Ebene der B-OHG selbst wirksam. Wäre dies anders, so könnte A, dem das OHG-Ergebnis mit einkommensteuerlicher Wirkung zugerechnet wird, den Betrag doppelt berücksichtigen.

6.5.1.4 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften (§ 8 Nr. 9 GewStG; Abschnitt 55 GewStR)

Kapitalgesellschaften müssen gem. § 8 Nr. 9 GewStG sämtliche Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter/gemeinnütziger Zwecke iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb wieder hinzurechnen, da sich diese auf das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen ausgewirkt haben. Im Anschluss wird der gem. § 9 Nr. 5 GewStG abzugsfähige Teil der Spenden ermittelt, der die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verringern darf.

Beispiel

Die A-GmbH ist Mitglied im gemeinnützigen Verein zur Förderung der Musik an der Universität der Gemeinde O. Hierfür zahlt sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 300 €.

        • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kann die A-GmbH von ihrer körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einen Teil des Mitgliedsbeitrags abziehen. Dieser wird in derselben Höhe nach § 8 Nr. 9 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zunächst hinzugerechnet und später nach § 9 Nr. 5 GewStG wieder abgezogen. Diese etwas umständlich erscheinende Regelung im GewStG hat den Sinn und Zweck, dass ein doppelter Abzug des Mitgliedsbeitrags der A-GmbH vermieden wird.

6.5.2 Kürzungen (§ 9 GewStG)

Spiegelbildlich zu den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG werden gewisse Positionen nach § 9 GewStG gekürzt. Beide Normen korrespondieren insoweit miteinander, als zahlreiche Verweise und Rückverweise bestehen. Unter die Kürzungsvorschrift des § 9 GewStG fallen insbesondere

      • Grundbesitz-Abzüge (Nr. 1),
      • Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften (Nr. 2),
      • bestimmte Schachtelprivilegien (Nr. 2a) sowie
      • die Anteile ausländischer Betriebsstätten am Gewerbeertrag (Nr. 3).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 8 Nr. 5 GewStG

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