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Gewerbesteuer - Teil 18 - Grundbestiz-Abzüge

6.5.2.1 Grundbesitz-Abzüge (Fußnote)

Nach § 9 Nr. 1 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung, da Grundbesitz bereits der Grundsteuer unterfällt. Die Kürzung ist nur dann zulässig, wenn der betreffende Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit wurde (Fußnote). Andernfalls wäre eine Doppelbesteuerung nicht möglich. Als Bemessungsgrundlage für die Kürzung wird das 1,4-fache des auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhenden Einheitswerts herangezogen (Fußnote).

Beispiel

T kauft am 31.12.2015 ein großes Wohn- und Geschäftshaus am Gendarmenmarkt in der Gemeinde B, um dort ein Café zu betreiben. In der Folge gehört das gesamte bebaute Grundstück zu seinem Betriebsvermögen, dessen Einheitswert nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 3,0 Mio. € beträgt.

        • Die Kürzung beläuft sich nach § 9 Nr. 1 GewStG auf 50.400 €, die vom Gewerbeertrag abzuziehen sind. Dieser Wert errechnet sich aus dem 1,4fachen des auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhenden Einheitswert x 1,2 %. Damit ergibt sich folgende Berechnung: 1,4 x 3 Mio. € x 0,012 = 50.400 €.

6.5.2.2 Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften (Fußnote)

Korrespondierend zur Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 8 GewStG wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Anteile am Gewinn einer in- bzw. ausländischen Personengesellschaft gem. § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. So wurde der Gewinn gewerbesteuerrechtlich bereits auf der Ebene der Gesellschaft besteuert, sodass sich eine wiederholte Besteuerung des Gewinns des Gesellschafters verbietet. Bezüglich der Kürzung von Gewinnanteilen ausländischer Personengesellschaften liegt der Zweck in der Wahrung des Inlandscharakters der Gewerbesteuer (Fußnote).

Beispiel

M ist als Einzelgewerbetreibender an der Hundefriseuren-OHG in D als Mitunternehmer mit 30 % beteiligt. Er hält dabei die OHG-Anteile in seinem Betriebsvermögen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat die OGH einen Gewinn i.H.v. 30.000 € erwirtschaftet. Davon entfallen auf M 9.000 € (Fußnote)

        • Der Gewinnanteil des M hat seinen Gewinn als Einzelgewerbebetreibender erhöht und ist nach § 9 Nr. 2 GewStG für gewerbesteuerliche Zwecke abzuziehen, um eine Doppelbesteuerung des M zu verhindern.

6.5.2.3 Schachtelprivileg (Fußnote)

§ 9 Nr. 2a GewStG sichert das nationale, § 9 Nr. 7 GewStG das internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg ab. Zieht ein Gewerbetreibender Dividenden aus einer anderen Kapitalgesellschaft, so steht im dem Grunde nach das gewerbesteuerrechtliche Schachtelprivileg zu. Das Schachtelprivileg sieht eine Kürzung der Erträge aus Ausschüttungen vor, wenn die Beteiligungsquote mindestens 15 % beträgt. Für § 9 Nr. 7 GewStG kommt beim internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg als weitere Voraussetzung noch hinzu, dass die ausländische Kapitalgesellschaft einer aktiven Tätigkeit nachgehen muss. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Kürzung der Schachteldividenden nur in der Höhe möglich, in der diese Gewinnanteile zuvor im Gewerbeertrag angesetzt wurden. Liegen die Voraussetzungen für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg hingegen nicht vor, so sind nach § 8 Nr. 5 GewStG Dividenden bei der Gewerbesteuer voll anzusetzen.

Beispiel 1 (Fußnote)

Einzelunternehmer U ist mit 100 % an der ABC-GmbH beteiligt. Seine Dividende beträgt 100.000 €.

        • Nach § 3 Nr. 40 EStG beträgt die steuerfreie Dividende 40 %, also 40.000 €. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt 60 % der Dividende, also 60.000 €. Auf diesen Betrag wird die Einkommensteuer erhoben. Für die Gewerbesteuer findet eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG statt. Die Dividende wird damit nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Beispiel 2 (Fußnote)

Einzelunternehmer U ist mit 10 % an der ABC-GmbH beteiligt. Seine Dividende beträgt 100.000 €.

        • Nach § 3 Nr. 40 EStG beträgt die steuerfreie Dividende 40 %, also 40.000 €. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt 60 % der Dividende, also 60.000 €. Auf diesen Betrag wird die Einkommensteuer erhoben. Für die Gewerbesteuer wird die Dividende zusätzlich zu 100 % belastet.

Bei Kapitalgesellschaften sind Gewinnanteile nach § 8b Abs. 1 KStG körperschaftsteuerfrei und damit auch nicht im Gewerbeertrag enthalten. Für sie kann eine gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Betracht kommen. Folglich gilt das Schachtelprivileg für Kapitalgesellschaften nicht.

Anders gestaltet sich dies hingegen für Personengesellschaften. Bei diesen sind die Gewinnanteile als Dividenden einer Kapitalgesellschaft gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG mit dem steuerpflichtigen 60%igen Anteil im Gewerbeertrag iSd § 7 GewStG enthalten. Damit können die Kürzungsvorschriften zur Anwendung kommen, sodass die einkommensteuerpflichtig verbleibenden 60%igen Gewinnanteile aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gekürzt werden. Der so ermittelte Betrag ist dann in einem letzten Schritt noch um die Aufwendungen zu mindern.

Im Ergebnis findet das nationale, § 9 Nr. 2a GewStG, und das internationale, § 9 Nr. 7 GewStG, Schachtelprivileg für Gewerbebetreibende als Einzelunternehmer und bei Personengesellschaft Anwendung, nicht hingegen bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG.

6.5.2.4 Gewerbeertrag nicht im Inland belegener Betriebsstätten (Fußnote)

Gewerbeerträge aus einer ausländischen Betriebsstätte kürzen gem. § 9 Nr. 3 GewStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Hintergrund dieser Norm ist der Inlandscharakter der Gewerbesteuer. Weitere zu beachtende Besonderheiten gelten für die Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG hingegen nicht.

Beispiel

Unternehmer U hat für die ihm gehörende U-GmbH jeweils eine Betriebsstätte in Deutschland und in der Schweiz. Beide Betriebsstätten erwirtschaften im Jahr 2016 einen Gewinn von 100.000 €.

        • Die Gewinne der Betriebsstätten in Deutschland und der Schweiz sind zunächst zu addieren, sodass sich ein Gewerbeertrag von 200.000 € ergibt. Nach § 9 Nr. 3 GewStG werden davon jedoch wieder 100.000 € abgezogen, da dieser Anteil auf die ausländische Betriebsstätte in der Schweiz entfällt. Damit ergibt sich nach Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG ein Gewerbeertrag der U-GmbH von 100.000 €.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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