Gewerbesteuer - Teil 24 - Zulässigkeitsvoraussetzungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
8.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs
Damit das Betriebsfinanzamt in der Sache über den Einspruch entscheidet und diesen nicht bereits als unzulässig abweist, müssen bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Der Einspruch muss zunächst statthaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Abgabenangelegenheit handelt (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, soweit sich der Einspruch gegen einen Steuerbescheid (wie den Gewerbesteuer-Messbescheid) wendet. Darüber hinaus darf der Einspruch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen sein. Für das Gewerbesteuerrecht relevant ist dabei einzig § 348 Nr. 1 AO, nach dem ein Einspruch nicht gegen Einspruchsentscheidungen i.S.d. § 367 AO eingelegt werden kann. Wurde der Einspruch vom Betriebsfinanzamt negativ beschieden, so ist direkt Klage zum Finanzgericht zu erheben.
Derjenige, der den Einspruch einlegt, muss auch tatsächlich beschwert sein (§ 350 AO). Der Einspruchsführer muss eine Rechtsverletzung oder Ermessensfehlerhaftigkeit geltend machen. Dies ist für den Adressaten des Gewerbesteuer-Messbescheids (das betreffende Unternehmen) stets der Fall, soweit nicht die zu erwartende Gewerbesteuer bei 0 € liegt oder der Steuerpflichtige sogar eine Erstattung bekommen könnte. Es ist allerdings nicht möglich, dass das Unternehmen B gegen den gegenüber dem Unternehmen A bekanntgegebenen Gewerbesteuer-Messbescheid Einspruch einlegt. Ein „Populareinspruch“ ist insofern ausgeschlossen.
Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Gewerbesteuer-Messbescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Wird der Gewerbesteuer-Messbescheid im Inland durch die Post übermittelt, so gilt dieser am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, sog. „Drei-Tages-Fiktion“). Endet die so errechnete Frist auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag, so verlängert sie sich nach § 108 Abs. 3 AO bis zum Ablauf des nächsten Werktags.
Beispiel
Das für den Unternehmer B zuständige Betriebsfinanzamt gibt den für B bestimmten Gewerbesteuer-Messbescheid am 20.06.2016 als Brief zur Post auf. Der tatsächliche Zugang des Gewerbesteuer-Messbescheids erfolgt am 21.06.2016.
- Nach der „Drei-Tages-Fiktion“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt der Gewerbesteuer-Messbescheid am 23.06.2016 als bekanntgegeben. Dies gilt auch dann, wenn er tatsächlich früher zugestellt wurde (wie hier am 21.06.2016).
Wird der Einspruch zu spät eingelegt, so ist der Gewerbesteuer-Messbescheid bereits bestandskräftig geworden. Der Einspruch wird abgewiesen. In diesem Fall ist nur noch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO möglich. Hierzu hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten, wobei ein Verschulden des Steuerberaters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
Nach § 357 AO ist der Einspruch schriftlich einzulegen. Schriftlich meint dabei, dass der Einspruch durch einfachen Brief, per Telefax oder sogar per E-Mail eingelegt werden kann.
Liegen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, so kann der Einspruch sowohl beim Betriebsfinanzamt als auch bei der Gemeinde eingelegt werden, die den Gewerbesteuerbescheid erlassen hat. Die Gemeinde leitet in diesem Fall den Einspruch an das Betriebsfinanzamt weiter, prüft diesen aber selbstverständlich aus Kompetenzgründen nicht selbst.
8.3 Suspensiveffekt und Aussetzung der Vollziehung
Der Einspruch hat im Steuerrecht keine aufschiebende Wirkung, sodass der sogenannte Suspensiveffekt nicht eintritt. Der Steuerpflichtige bleibt trotz des Einspruchs zur Steuerzahlung verpflichtet und das Betriebsfinanzamt kann im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Hat der Einspruch Erfolg, so erhält der Steuerpflichtige die gezahlte Steuer zzgl. 6 % Zinsen p.a. von der Gemeinde zurück. Um die Steuerzahlung von vornherein zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Diese wird dann gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuer-Messbescheid bestehen. Wird demnach AdV gewährt, hat dies für den Einspruchsführer den Vorteil, dass er das Geld erst einmal behalten darf. Unterliegt jedoch der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren oder später im Gerichtsverfahren, trifft ihn die Pflicht, die einbehaltende Steuernachzuzahlen und mit 6 % p.a. zu verzinsen hat, was zusätzliche Kosten verursacht.
8.4 Einspruchsentscheidung des Betriebsfinanzamts
Liegt der Einspruch dem Betriebsfinanzamt vor, so prüft es diesen vollumfänglich. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass die Einwände berechtigt sind, so wird es dem Einspruch abhelfen. Es ergeht daher ein sogenannter Abhilfebescheid, mit dem der Grundlagenbescheid aufgehoben und/oder geändert wird. Schließt sich das Betriebsfinanzamt den Einwänden nicht an, so wird es den Einspruch zurückweisen. Es ergeht dabei ein sogenannter Einspruchsbescheid.
8.5 Gerichtliches Rechtsschutzverfahren
Hatte der Steuerpflichtige auf Ebene des Betriebsfinanzamts mit seinem Einspruch keinen Erfolg, so kann er im Anschluss Klage beim örtlichen zuständigen Finanzgericht erheben. Weist dieses die Klage ab, so besteht noch die Möglichkeit der Revision zum Bundesfinanzhof, welcher letztinstanzlich über die Sache entscheidet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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